Lesefassung

 

Hauptsatzung der Stadt Trebbin vom 09.12.2009

 

§§ 4 und 28 Abs.2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.September 2008 (GVBI. I S. 202,207), einschließlich der 1.Änderungssatzung vom 15.10.2010, der 2.Änderungssatzung vom 22.06.2011, der 3. Änderungssatzung vom 21.08.2013.

 

§ 1

Name, Rechtsstellung, Verwaltungssitz und Hoheitszeichen

 

1.        Die Stadt Trebbin führt den Namen „Trebbin“.

 

2.      Die Stadt Trebbin hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt.
Der Sitz der Stadtverwaltung ist: Markt 1-3, 14959 Trebbin und Kirchplatz 4, 14959  Trebbin. Das Stadtgebiet umfasst 12.566 ha.

 

3.      Die Stadt Trebbin führt ein eigenes Stadtwappen.

 Dieses wurde durch den Innenminister mit Erlass vom 08.01.2004 genehmigt und wie

 folgt beschrieben:
 Unter silbernem Schildhaupt in drei Reihen zu vier Plätzen von schwarz und silber 

 geschacht.
 In öffentlichen Präsentationen wird das Wappen regelmäßig durch eine aufgesetzte

        rote Mauerkrone ergänzend dargestellt.

 

4.      Die Stadt führt ein Dienstsiegel. Dieses wurde durch den Innenminister mit Erlass vom 08.01.2004 genehmigt und zeigt:

Obere 1. Zeile       Stadt Trebbin
Obere 2. Zeile       Der Bürgermeister
Mitte                     Stadtwappen
Untere Zeile         Landkreis Teltow-Fläming

 

 

§ 2

Förmliche Einwohnerbeteiligung

 

1.      Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheidungen beteiligt die Stadt Trebbin ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Stadtangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:

 

·         Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung

·         Einwohnerversammlungen

 

 

2.  In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind alle Personen, die in der Stadt Trebbin und deren Ortsteile ihren ständigen Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu

Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Stadtangelegenheiten an die Stadtverordnetenversammlung oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen, sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht übersteigen. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht übersteigen. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich  beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen oder spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu beantworten, es sei denn, sie beschließen im Einzelfall eine Frage nicht zu beantworten.

 

 

 

3.  Wichtige Angelegenheiten der Stadt sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Stadt durchgeführt werden.

Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Bürgermeister oder eine von diesem beauftragten Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Stadt bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht.

Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Stadtangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer

Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Stadt bzw. von dem betreffenden  Ortsteil unterschrieben sein.   

 

4.     Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche

        Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

 

 

 

 

§ 3

Gleichstellungsbeauftragte

 

1.      Die Stadt wirkt auf die Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichem Leben, im Beruf, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin.

 

2.      Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen. Diese ist dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

3.      Weicht die Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten von der des Bürgermeisters ab, hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht, sich an die Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden.

 

4.      Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

 

5.      Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

 

 

 

§ 4

Mitteilungspflicht

 

 

1.      Kann ein Stadtverordneter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher beim Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder beim Bürgermeister zu entschuldigen und bei einer Ausschusssitzung unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen und sich beim Ausschussvorsitzenden zu entschuldigen.

 

2.      Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:

 

1.      der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.

2.      jede Mitgliedschaft  im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt.

 

3.      Jede Änderung der nach Absatz 2 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

 

4.      Nach Ablauf der Wahlperiode sind gespeicherte Daten der ausgeschiedenen Stadtverordneten und sachkundigen Einwohner zu löschen.

 

 

 

 

 

 

§ 5

Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über Vermögensgegenstände der Stadt

 

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte mit Vermögensgegenständen der Stadt, sofern sie den  Wert von 15.000 €  übersteigen, nach § 28 Abs. 2 Ziffer 17 BbgKVerf, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung, gemäß § 54 Abs.1 Nr.5 BbgKVerf.

 

 

§ 6

Öffentlichkeit der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

 

1.    Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen zu   behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Dieses Recht kann bis zum Tage vor der Sitzung während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Trebbin, Markt 1‑3, 14959 Trebbin wahrgenommen werden.

 

  2. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die

        Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegend Belange des öffentlichen Wohls

        oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

 

 

 

 

§ 7

Ortsbeirat und Ortsvorsteher

 

 

„1.Zur Stadt Trebbin gehören folgende Ortsteile:


a)       

Blankensee

Gemarkung Blankensee

b)      

Christinendorf

Gemarkung Christinendorf

c)       

Glau

Gemarkung Glau

d)      

Großbeuthen mit dem bewohnten
Gemeindeteil Kleinbeuthen

Gemarkung Großbeuthen ohne
Flurstück 48/1, 145, 146 und 147 der  Flur 4

e)       

Klein Schulzendorf

Gemarkung Klein Schulzendorf

f)       

Kliestow

Gemarkung Kliestow und Flurstücke 425,

426, 427, 428, 661, 662 der Flur 1der Gemarkung Wiesenhagen

g)      

Löwendorf

Gemarkung Löwendorf und Flurstücke 1-6, 7/1, 7/2, 8, 9/1, 9/2, 10/1, 10/2, 11-14, 15/1, 15/3, 300-302, 309 und 310 der Flur 7 der Gemarkung Trebbin

h)      

Lüdersdorf

Gemarkung Lüdersdorf

i)        

Märkisch Wilmersdorf

Gemarkung Märkisch Wilmersdorf

j)        

Schönhagen

Gemarkung Schönhagen

k)      

Stangenhagen

Gemarkung Stangenhagen

l)        

Thyrow

Gemarkung Thyrow und Flurstücke 48/1, 145, 146 und 147 der Flur 4 GemarkungGroßbeuthen

m)    

Wiesenhagen

Gemarkung Wiesenhagen Flur 1-4 ohneFlurstücke 425, 426, 427, 428, 661, 662 der Flur 1

Gemarkung Wiesenhagen 01, Flur 5“

 

 

2. Für folgende Ortsteile ist ein Ortsbeirat zu wählen

 

a)      Blankensee

b)      Christinendorf

c)      Glau

d)     Großbeuthen mit dem bewohnten Gemeindeteil Kleinbeuthen

e)      Klein Schulzendorf

f)       Kliestow

g)      Löwendorf

h)      Lüdersdorf

i)        Märkisch Wilmersdorf

j)        Schönhagen

k)      Stangenhagen

l)        Thyrow

m)    Wiesenhagen

 

Die Ortsbeiräte für die Ortsteile Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen mit dem bewohnten Gemeindeteil Kleinbeuthen , Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Wiesenhagen bestehen aus je drei Mitgliedern.

Der Ortsbeirat für den Ortsteil Thyrow besteht aus fünf Mitgliedern.

 

 

3.      Die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates, sowie das Wahlverfahren richten

          sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

 

4.      Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den

     Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist und seinen

     Stellvertreter.

 

5.     Innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Ortsbeirates haben die

        Mitglieder des Ortsbeirates dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung         

        schriftlich Auskunft über ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche

        Tätigkeiten mitzuteilen, soweit dies für die Ausübung ihrer Mandate von Bedeutung sein

        kann. § 4 Abs. 2 bis 4 der Hauptsatzung der Stadt Trebbin gilt entsprechend.

 

 

 

 

                                                          

§ 8

 Senioren- und Behindertenbeirat

 

1.     Die Stadt Trebbin richtet zur besonderen Vertretung der Gruppen der Senioren und Behinderten in der Stadt Trebbin einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung 

           „Senioren- und Behindertenbeirat der Stadt Trebbin„.

 

2.    Dem Beirat  gehören 14  Mitglieder an. Mitglied des Senioren- und Behindertenbeirates können Personen sein, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie behinderte Personen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung nach § 41 BbgKVerf für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungskörperschaft im Land Brandenburg durch offenen Wahlbeschluss bestellt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren und Behinderten gehören. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten.

 

3.    Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Senioren und Behinderten in der Stadt Trebbin haben, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

 

4.    Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Stadt.

 

5.    Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann die Einberufung verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung bedarf es nicht. Der Bürgermeister und Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 



§ 9

 Bekanntmachungen

 

1.      Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.

 

2.      Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche  Bekanntmachungen der Stadt Trebbin, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, im „Trebbiner Anzeiger-Amtsblatt für die Stadt Trebbin mit den Ortsteilen Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen/Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow, Wiesenhagen“.                                                                         

             

3.      Abweichend von Absatz 2  werden Zeit, Ort und Tagesordnung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Sitzungen des Hauptausschusses der Stadt Trebbin durch Aushang sieben volle Tage vor dem jeweiligen Sitzungstag in den amtlichen Bekanntmachungskästen der Stadt Trebbin gemäß  Satz 6 öffentlich bekannt gemacht. Der Tag des Anschlages wird nicht mitberechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei verkürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.   

 

 

Die Standorte der amtlichen Bekanntmachungskästen befinden sich:

 

1.         Trebbin

·         Rathaus, Markt 01-03, Trebbin

·         Park– Apotheke,  Bahnhofstraße 16

·         Ecke Zossener Straße/ An den Druckereihäusern (Industriestraße)

2.      Ortsteil Löwendorf

·         Ahrensdorfer Straße, Bushaltestelle Richtung Ahrensdorf

·         Priedel  gegenüber der Gaststätte“ Waldrestaurant“ Schönhagener Straße 10 

3.      Ortsteil Blankensee

·      Blankenseer Dorfstraße 29, gegenüber vom Bauernmuseum Blankensee

4.      Ortsteil Stangenhagen

·         Ecke Trebbiner Allee; gegenüber dem Gemeindehaus

5.      Ortsteil Kliestow

·         Chausseestraße 7 (vor der Freiwilligen Feuerwehr Kliestow)

6.      Ortsteil Wiesenhagen

·         Platz der Jugend, gegenüber dem Wohnhaus Nr. 17 (Denkmalplatz)

7.      Ortsteil Klein Schulzendorf

·         Trebbiner Straße, gegenüber der Tankstelle

8.      Ortsteil Glau

·          Glauer Dorfstraße, gegenüber dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr Glau

9.      Ortsteil Lüdersdorf

·          Lüdersdorfer Dorfstraße 42, Gemeindehaus

·          Eichenhof 13

10.  Ortsteil Schönhagen

·         Schönhagener Landstraße 8, Gemeindehaus

11.  Ortsteil Thyrow

·         Thyrower Bahnhofstraße 89, Gemeindezentrum

·         Ahornstraße 10, Einkaufszentrum/Gewerbegebiet

12.  Ortsteil Großbeuthen mit dem bewohnten Gemeindeteil Kleinbeuthen

·         Am Anger 18

·         Kleinbeuthener Dorfstraße 27

13.  Ortsteil Christinendorf

·         Christinendorfer Allee 15

14.  Ortsteil MärkischWilmersdorf

·         Nunsdorfer Straße 14/ Aus Seiten des Kirchrings 

 

 

 

 

Sie können daneben im „Trebbiner Anzeiger- Amtsblatt für die Stadt Trebbin mit den Ortsteilen Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen/ Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow, Wiesenhagen“ oder in der „Märkischen Allgemeinen Zeitung“, Regionalausgabe Luckenwalder Rundschau und Zossener Rundschau, sowie auf der Internetseite der Stadt Trebbin abgedruckt werden.

Die öffentliche Bekanntmachung der beratenden Ausschüsse erfolgt sieben volle Tage vor der jeweiligen Sitzung im Bekanntmachungskasten der Stadt Trebbin, am Rathaus, Markt 1-3 in 14959 Trebbin.

 

4.      Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates werden sieben volle Tage vor der jeweiligen Sitzung in den amtlichen Bekanntmachungskästen des jeweiligen

Ortsteils, gemäß Absatz 3 öffentlich bekannt gemacht.

 

5.      Satzungen und Verordnungen sind im vollen Wortlaut im „Trebbiner Anzeiger- Amtsblatt für die Stadt Trebbin mit den Ortsteilen Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen/Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow, Wiesenhagen“ bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.

 

6.      Bei Anlagen zu Satzungen und Verordnungen sowie zeichnerischen Darstellungen kann generell eine Bekanntmachung des vollen Wortlautes dadurch ersetzt werden, dass in der Bekanntmachung anzugeben ist, an welchem Ort und zu welcher Zeit der volle Wortlaut oder die zeichnerische Darstellung eingesehen werden kann. Die Anlagen, zeichnerischen Darstellungen und Pläne werden im Verwaltungsgebäude der Stadt Trebbin, Markt 1-3, 14959 Trebbin zur Einsicht während der Dienststunden ausgelegt.

 

7.      Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Genehmigung verletzt worden ist. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt (§ 3 Abs.4 und 6 BbgKVerf).   

 

8.      Gefasste Beschlüsse und sonstige Veröffentlichungen, die nicht unter den Absatz 2 fallen, werden soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen in den Bekanntmachungskästen der Stadt Trebbin gemäß Absatz 3 bekannt gemacht. Daneben können sie im „Trebbiner Anzeiger- Amtsblatt für die Stadt Trebbin mit den Ortsteilen Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen/ Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow, Wiesenhagen“ veröffentlicht werden.