Lesefassung

Friedhofsordnung der Stadt Trebbin nebst ihren Ortsteilen

vom 14.12.2011

 

 § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 ( GVBI. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBI. I S. 202, 207), i. V. m. § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I/01 S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Juli 2011 (GVBI.I/11 (Nr.13), einschließlich der 1.Änderungssatzung vom  20.06.2012.

Inhalt

 

I. Allgemeine Bestimmungen.. 2

§ 1 - Geltungsbereich.. 2

§ 2 - Friedhofszweck.. 2

II. Ordnungsvorschriften.. 2

§ 3 - Öffnungszeiten.. 2

§ 4 - Verhalten auf den Friedhöfen. 2

§ 5 - Gewerbetreibende. 3

III. Bestattungsvorschriften.. 4

§ 6 - Allgemeines. 4

§ 7 - Ruhezeiten.. 5

§ 8 - Umbettungen.. 5

§ 9 - Ausheben der Gräber. 5

IV. Grabstätten.. 6

§ 10 - Allgemeines. 6

§ 11 - Reihengrabstätten.. 6

§ 12 - Wahlgrabstätten.. 6

§ 13 - Urnengrabstätten.. 7

§ 14 - Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten.. 7

§ 15 - Grabmaße. 8

§ 16 - Erbgrabstätten.. 8

V. Gestaltung der Grabstätten.. 8

§ 17 - Zustimmungserfordernis. 8

§ 18 - Unterhaltung.. 10

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten.. 10

§ 19 - Pflege. 10

§ 20 - Vernachlässigung.. 11

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern.. 11

§ 21 - Benutzung der Leichenhalle. 11

§ 22 - Trauerfeiern.. 12

VIII. Schlussvorschriften.. 12

§ 23 - Alte Rechte. 12

§ 24 - Haftung.. 12

§ 25 - Gebühren.. 12

§ 26 - Schließung und Entwidmung.. 12

§ 27 - Inkrafttreten.. 13

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

 

Die Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Stadt Trebbin einschließlich ihrer Ortsteile gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Dies sind folgende Friedhöfe:

§   Ortsteil Christinendorf

§   Ortsteil Glau

§   Ortsteil Großbeuthen, Pappelweg

§   Ortsteil Großbeuthen, Trebbiner Strasse

§   Ortsteil Klein Schulzendorf

§   Ortsteil Kliestow

§   Ortsteil Lüdersdorf

§   Ortsteil Schönhagen

§   Ortsteil Thyrow

§   Ortsteil Wiesenhagen

Für die Feierhalle im Ortsteil Stangenhagen gelten die Festlegungen für Feierhallen.

 

 

§ 2 - Friedhofszweck

 

Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige, öffentliche Anstalten der Stadt Trebbin. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Trebbin waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Stadt Trebbin zugelassen werden.

 

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 - Öffnungszeiten

(1)  Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und bei Dunkelheit nicht gestattet.

 

(2)  Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlaß das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden.

 

 

§ 4 - Verhalten auf den Friedhöfen

(1)  Jeder hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es seiner Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht.

 

(2)  Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

 

(3)  Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,

 

a)    die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren oder auf ihnen zu parken. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge und Rollstühle. Bei gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren mit Nutzfahrzeugen auf das notwendige Minimum zu beschränken.

 

b)    ohne vorherige Zustimmung der Stadt Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten sowie  Druckschriften und Flugblätter zu verteilen.

 

c)    in nicht pietätvollem Abstand von Bestattungen Arbeiten auszuführen.

 

d)    während der Beerdigung ohne Genehmigung der Angehörigen zu fotografieren oder zu filmen sowie bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen.

e)    die Friedhöfe mit ihren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

 

f)     zu lärmen, zu spielen oder in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören (insbesondere Musikdarbietungen und die Benutzung von Tonträgern) oder sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.

 

g)    die Verwendung von Kunststoffen im Zusammenhang mit Bestattungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern ist möglichst zu vermeiden.

h)    Auf Grab- und Vegetationsflächen dürfen Pflanzenbehandlungsmittel (Fungizide, Insektizide) und Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) sowie Wirkstoffe, die Tiere und Pflanzen schädigen können, nicht angewandt werden.

i)     Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen.

 

j)     Hunde ohne Leine zu führen. Andere Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

 

k)    öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen.

 

l)     Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen.

 

m)  Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können.

 

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

 

(4)  Totengedenkfeiern und sonstige Feiern außerhalb einer Bestattungsfeier sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

 

(5)  Verstöße gegen die Friedhofsordnung werden als Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage geltenden Rechts geahndet.

 

 

§ 5 - Gewerbetreibende

 

(1)  Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung der dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen keiner vorherigen Zulassung durch die Stadt.

 

(2)  Im Bedarfsfall, insbesondere nach Verstößen gegen die Friedhofsordnung, kann eine Untersagung ihrer geschäftlichen Tätigkeit für einzelne Gewerbetreibende nach Abs. 1 erfolgen.
Auf Antrag und mindestens ein Jahr nach der Untersagung erfolgt eine Prüfung hinsichtlich der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Eignung mit dem Ziel die Untersagung aufzuheben.

 

(3)  Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Friedhöfen verursachen.

(4)  Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

 

(5)  Gewerbetreibende mit der Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Stadt Trebbin anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Trebbin eine Genehmigung zu beantragen. Die notwendigen Genehmigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Abs. 1-2 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.

 

 

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 6 - Allgemeines

 

(1)  Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das die Bestattung durchführende Unternehmen ist bei der Anmeldung zu benennen. Wird eine Beisetzung in einer ab dem Jahr 2008 erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(2)  Die Stadt setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung fest. Leichen, die nicht unverzüglich nach Freigabe durch die entsprechenden Behörden beigesetzt werden, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

 

 

§ 7 - Ruhezeiten

 

(1)  Die Ruhezeiten für Leichname betragen auf den Friedhöfen 25 Jahre.

(2)  Die Ruhezeiten für Aschen betragen auf den Friedhöfen 15 Jahre.

 

(3)  Die Beräumung einer Erdgrabstätte kann frühestens nach 20 Jahren mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt Trebbin erfolgen.

 

(4)  Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist laut Gräbergesetz vom 01.01.1993 unbegrenzt.

 

 

§ 8 - Umbettungen

 

(1)  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

(2)  Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

 

(3)  Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.

 

(4)  Alle Umbettungen werden von beauftragten Instituten durchgeführt. Diese bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung.

 

(5)  Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

 

(6)  Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

(7)  Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf es einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

 

§ 9 - Ausheben der Gräber

 

(1)  Die Gräber werden durch die Gemeinde oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen im Auftrag der Bestattungspflichtigen ausgehoben und wieder geschlossen.

 

(2)  Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,4 m bzw. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.

 

(3)  Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

 

 

IV. Grabstätten

 

§ 10 - Allgemeines

 

(1)  Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Ordnung erworben werden.

 

(2)  Die Grabstätten werden unterschieden in

a)  Erdreihengrabstätten

b)  Erdwahlgrabstätten

c)   Urnengrabstätten

d)  Anonyme Urnengrabstätten

e)  Erbgrabstätten.

 

(3)  In jeder Grabstätte darf, abgesehen von dem Fall der Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist (§ 7), nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig bei Wöchnerinnen mit Neugeborenen und bei Kindern unter einem Jahr. Darüber hinaus darf in einer Erdgrabstelle während der ersten zehn Jahre nach der Beisetzung eine Urne beigesetzt werden.

 

(4)  Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

 

§ 11 - Reihengrabstätten

 

 

(1)  Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2)  Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

 

 

§ 12 - Wahlgrabstätten

 

(1)  Wahlgrabstätten sind einzelne oder mehrere, höchstens aus fünf Gräbern bestehende, besondere Grabstätten, an denen Nutzungsrechte für eine bestimmte Dauer verliehen und deren Lage gleichzeitig im dafür vorgesehenen Teil der Friedhöfe mit dem Erwerber bestimmt werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

 

(2)  Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht zurück erstattet.

 

(3)  Auf Antrag kann für Wahlgräber eine Verlängerung der Nutzungsdauer um 5 Jahre oder um ein Vielfaches von 5 Jahren (maximal bis zur Dauer der Ruhezeit gemäß §7) mit Zustimmung der Stadt erfolgen. Im Einzelfall ist die Verlängerung auch für jeweils 1 Jahr möglich.

§ 13 - Urnengrabstätten

 

(1)  Aschen können in Urnengrabstätten und nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 3 in bestehenden Erdgrabstätten beigesetzt werden.

 

(2)  Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage gleichzeitig im dafür vorgesehenen Teil der Friedhöfe mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste von höchstens drei Verstorbenen bestattet werden.

(3)  Zum Zwecke der anonymen Urnenbeisetzung stellt die Stadt Trebbin auf dem Friedhof Kliestow eine von ihr gestaltete und gepflegte Fläche zur Verfügung. Die Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante der Urne mindestens 60cm tief unter der Erdoberfläche liegt.

 

(4)  Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch entsprechend für Urnengrabstätten.

 

(5)  Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnengrabstätten gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.

 

 

§ 14 - Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten

 

(1)  Die Nutzungsdauer beginnt mit der Erstbelegung.

 

(2)  Das Nutzungsrecht wird auf Antrag nach Zahlung der fälligen Gebühr an den Antragsteller verliehen. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Bescheinigung ausgehändigt. Eine Anschriften- und Namensänderung des Nutzungsberechtigten hat dieser während der Nutzungsdauer umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Entstehende Kosten für die notwendige Ermittlung der veränderten Anschrift können dem Nutzungsberechtigten auferlegt werden.

 

(3)  Eine weitere Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (§7) die Nutzungszeit nicht übersteigt. Anderenfalls ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben.

 

(4)  Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes sind anteilig nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührenordnung zu entrichten.

 

(5)  Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten gegenüber der Stadt Trebbin vertritt. Die Stadt Trebbin kann den Nachweis des Rechtsübergangs verlangen.

 

(6)  Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte und Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Ferner hat er das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles oder anderer Beisetzungen über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

 

(7)  Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls dieser nicht bekannt ist oder keine weiteren Angaben zu ermitteln sind, erfolgt der Hinweis durch eine ortsübliche, öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte.

 

(8)  Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Meist ist dies eine Grabeinfassung und ein Denkmal. Die Grabstätte ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Bestatteten anzulegen und in regelmäßige Pflege zu nehmen.

 

 

§ 15 - Grabmaße

 

Die Grabstätten haben folgende Maße:

 

 

Grabart

Länge in m

Breite in m

(A)   

Erdreihengrabstätte

2,50

1,10

(B)   

Erdeinzelwahlgrabstätte

2,50

1,10

(C)   

Erddoppelwahlgrabstätte

2,50

2,20

(D)   

Mehrfache Erdwahlgrabstätte (je Grabstätte, maximal 5 Gräber)

2,50

1,10

(E)   

Erdkindergrabstätte unter 6 Jahre

1,50

0,60

(F)   

Urnengrabstätte (bis zu drei Urnen)

1,00

1,00

(G)  

Anonyme Urnengrabstätte

0,50

0,33

 

 

§ 16 - Erbgrabstätten

 

(1)  Für Erbbestattungen gelten die Bestimmungen für Wahlgrabstätten (§ 12) mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Abweichungen.

 

(2)  Nutzungsrechte auf Erbgrabstätten von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung oder Ablauf der Ruhezeit des/ der zuletzt Beigesetzten.

 

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 17 - Zustimmungserfordernis

 

(1)  Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen.

 

(2)  Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend.

 

(3)  Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4)  Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, Ausgabe August 2006 in der jeweils gültigen Fassung.

(5)  Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen des Absatzes 6 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(6)  Für stehende Grabmale gelten folgende Regelgrößen:


 

maximale Höhe mit Sockel

maximale Breite

Maximale Fläche

Mindest-stärke

Einzelgrab

1,00 m

0,75 m

0,60 m²

0,12 m

Doppelgrab

1,20 m

1,20 m

1,00 m²

0,12 m

Mehrfachgrabstätten, je Grabstelle

1,20 m

1,20 m

0,60 m²

0,12 m

Urnengrab

0,80 m

0,60 m

0,50 m²

0,12 m



Die Höhe wird von der Erdgleiche mit Sockel gemessen. Sockel dürfen maximal 0,13 m über der Erdgleiche sichtbar sein.


(7)  Auf jedem Friedhof, außer dem Friedhof Großbeuthen, Trebbiner Strasse, sind Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die entsprechenden Felder sind nachfolgend aufgeführt:


Friedhof

Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Ortsteil Christinendorf

Feld A - C

Feld O

Ortsteil Glau

Feld A – B

Feld O

Ortsteil Großbeuthen, Pappelweg

Feld A – D

Feld O

Ortsteil Großbeuthen, Trebbiner Strasse

Feld A - E

keins

Ortsteil Klein Schulzendorf

Feld A – G

Feld O

Ortsteil Kliestow

Feld A – E

Feld O

Ortsteil Lüdersdorf

Feld A - F

Feld O

Ortsteil Schönhagen

Feld A - D

Feld O

Ortsteil Thyrow

Feld A - I

Feld O

Ortsteil Wiesenhagen

Feld A - E

Feld O



§ 18 - Unterhaltung

 

(1)  Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

 

(2)  Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die entsprechenden Teile davon zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperren) treffen.

 

 

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

 

§ 19 - Pflege

 

(1)    Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck.

 

(2)    Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Als Richtwert für die Maximalhöhe der Bepflanzung wird 1,5 m festgelegt.

 

(3)    Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4)    Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder geeignete Personen damit beauftragen. Der Verfügungsberechtigte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Pflege.

(5)    Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. Dazu gehören insbesondere Grabmale mit Fundament, Einfassungen und die Bepflanzung.

(6)    Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(7)    Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise spätestens 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ordnungsgemäß unterhalten und gepflegt werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Stadt zu Lasten des Verfügungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhefrist entsprechende Maßnahmen nach § 19 veranlassen. Sämtliche Grabstätten müssen bis zum 15. Mai eines jeden Jahres ordnungsgemäß und der Würde des Friedhofs angemessen gereinigt und instandgesetzt werden. Bei ungepflegten Grabstätten kann auf Weisung der Stadt, nach Ablauf der Ruhezeit, das Nutzungsrecht vorzeitig aufgehoben und über die Stelle weiter verfügt werden.

(8)    Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und wieder mitzu- nehmen.
Wenn Abfallcontainer aufgestellt sind, dürfen diese auch für die Ablagerung der bei der Grabpflege anfallenden Abfälle genutzt werden. Die Stellplätze sind sauber zu halten. Für die Friedhöfe mit Abfallentsorgung wird ein Zuschlag für die Grabnutzung erhoben. Die Höhe wird in der Friedhofsgebührensatzung geregelt.

(9)    Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist untersagt. Sollte bei Massenbefall ausnahmsweise der Einsatz nötig werden, so ist dies über die Friedhofsverwaltung vorzubereiten und durchzuführen. Im Eingangsbereich ist dann ein gut sichtbarer Hinweis auf mögliche Gefahren zu geben.

 

 

§ 20 - Vernachlässigung

 

(1)  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweils Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

 

 

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

 

§ 21 - Benutzung der Leichenhalle

 

(1)  Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen am Tag der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angestellten der Stadt oder eines von ihr Beauftragten betreten werden.

 

(2)  Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

 

(3)  Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollten in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

 

 

§ 22 - Trauerfeiern

 

(1)  Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

 

(2)  Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

 

VIII. Schlussvorschriften

 

§ 23 - Alte Rechte

 

(1)  Bei Grabstätten, über welche die Stadt nebst ihren Ortsteilen bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.

 

(2)  Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von begrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 7 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

 

(3)  Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.

 

 

§ 24 - Haftung

 

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

 

§ 25 - Gebühren

 

Für die Benutzung der von der Stadt Trebbin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

 

§ 26 - Schließung und Entwidmung

 

(1)    Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)    Schließung und Entwidmung werden öffentlich durch den Bürgermeister bekannt gemacht.

(3)    Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.