Friedhofsordnung der
Stadt Trebbin nebst ihren Ortsteilen
vom 14.12.2011
§ 3 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 ( GVBI. I
S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBI. I S. 202, 207), i. V. m. § 34 des Gesetzes über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I/01 S. 226), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Juli 2011 (GVBI.I/11 (Nr.13),
einschließlich der 1.Änderungssatzung vom
20.06.2012.
Inhalt
§ 4 - Verhalten auf den Friedhöfen
§ 14 - Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
VII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 21 - Benutzung der Leichenhalle
§ 26 - Schließung und Entwidmung
Die Friedhofsordnung
gilt für die im Gebiet der Stadt Trebbin einschließlich ihrer Ortsteile
gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Dies sind folgende Friedhöfe:
§
Ortsteil
Christinendorf
§
Ortsteil
Glau
§
Ortsteil
Großbeuthen, Pappelweg
§
Ortsteil
Großbeuthen, Trebbiner Strasse
§
Ortsteil
Klein Schulzendorf
§
Ortsteil
Kliestow
§
Ortsteil
Lüdersdorf
§
Ortsteil
Schönhagen
§
Ortsteil
Thyrow
§
Ortsteil
Wiesenhagen
Für die Feierhalle im Ortsteil Stangenhagen gelten die
Festlegungen für Feierhallen.
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige, öffentliche Anstalten
der Stadt Trebbin. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem
Ableben Einwohner der Stadt Trebbin waren oder ein Recht auf Beisetzung in
einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann auf
Antrag von der Stadt Trebbin zugelassen werden.
(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist
in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und bei Dunkelheit nicht gestattet.
(2) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten
kann aus besonderem Anlaß das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile
gestattet oder vorübergehend untersagt werden.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof so zu
verhalten, wie es seiner Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der
Besinnung entspricht.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den
Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere
nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu
gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren oder auf ihnen zu parken.
Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge und Rollstühle. Bei
gewerblichen Tätigkeiten ist das Befahren mit Nutzfahrzeugen auf das notwendige
Minimum zu beschränken.
b) ohne vorherige Zustimmung der Stadt
Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste
anzubieten sowie Druckschriften und
Flugblätter zu verteilen.
c) in nicht pietätvollem Abstand von
Bestattungen Arbeiten auszuführen.
d)
während
der Beerdigung ohne Genehmigung der Angehörigen zu fotografieren oder zu filmen
sowie bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des
Grabes zu verweilen.
e)
die
Friedhöfe mit ihren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu
schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit
sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
f) zu lärmen, zu spielen oder in sonstiger
Weise die Totenruhe zu stören (insbesondere Musikdarbietungen und die Benutzung
von Tonträgern) oder sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand,
hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.
g)
die
Verwendung von Kunststoffen im Zusammenhang mit Bestattungen und der Gestaltung
und Pflege von Gräbern ist möglichst zu vermeiden.
h)
Auf
Grab- und Vegetationsflächen dürfen Pflanzenbehandlungsmittel (Fungizide,
Insektizide) und Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) sowie Wirkstoffe, die
Tiere und Pflanzen schädigen können, nicht angewandt werden.
i)
Konservendosen,
Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße
aufzustellen.
j)
Hunde
ohne Leine zu führen. Andere Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
k)
öffentliche
Versammlungen und Aufzüge durchzuführen.
l)
Uniformen,
Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer
politischer Gesinnung zu tragen.
m) Äußerungen und
Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische
Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.
(4) Totengedenkfeiern und sonstige Feiern
außerhalb einer Bestattungsfeier sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur
Zustimmung anzumelden.
(5) Verstöße gegen die Friedhofsordnung
werden als Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage geltenden Rechts geahndet.
(1) Bildhauer,
Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung der
dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeit auf den
städtischen Friedhöfen keiner vorherigen Zulassung durch die Stadt.
(2) Im
Bedarfsfall, insbesondere nach Verstößen gegen die Friedhofsordnung, kann eine
Untersagung ihrer geschäftlichen Tätigkeit für einzelne Gewerbetreibende nach
Abs. 1 erfolgen.
Auf Antrag und mindestens ein Jahr nach der Untersagung erfolgt eine Prüfung
hinsichtlich der fachlichen, betrieblichen und persönlichen Eignung mit dem
Ziel die Untersagung aufzuheben.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre
Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Friedhöfen verursachen.
(4) Die für die Arbeiten
erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur
vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht
behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die
Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-
und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in
den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5)
Gewerbetreibende
mit der Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Stadt Trebbin anzuzeigen. Die
Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Trebbin eine
Genehmigung zu beantragen. Die notwendigen Genehmigungen sind dem
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Abs. 1-2 finden keine Anwendung.
Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind
unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der
Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das die Bestattung
durchführende Unternehmen ist bei der Anmeldung zu benennen. Wird eine
Beisetzung in einer ab dem Jahr 2008 erworbenen Wahlgrabstätte/
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt im Einvernehmen mit den
Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung fest. Leichen, die nicht unverzüglich
nach Freigabe durch die entsprechenden Behörden beigesetzt werden, und Aschen,
die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf
Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/
Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(1)
Die
Ruhezeiten für Leichname betragen auf den Friedhöfen 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeiten für Aschen betragen auf
den Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Die Beräumung einer Erdgrabstätte kann
frühestens nach 20 Jahren mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadt Trebbin
erfolgen.
(4) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist laut
Gräbergesetz vom 01.01.1993 unbegrenzt.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich
nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen
bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erteilt werden; nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene
Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte
Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
(4) Alle Umbettungen werden von
beauftragten Instituten durchgeführt. Diese bestimmen den Zeitpunkt der
Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die
Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird
durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu
Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf es einer behördlichen oder
richterlichen Anordnung.
(1) Die Gräber werden durch die Gemeinde
oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen im Auftrag der
Bestattungspflichtigen ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt
von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,4
m bzw. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen
durch mindestens 0,40 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
(1) Grabstätten bleiben Eigentum des
Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Ordnung erworben
werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
Erdreihengrabstätten
b)
Erdwahlgrabstätten
c)
Urnengrabstätten
d)
Anonyme Urnengrabstätten
e)
Erbgrabstätten.
(3) In jeder Grabstätte darf, abgesehen von
dem Fall der Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist (§ 7), nur eine Leiche
oder Urne bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig bei Wöchnerinnen mit
Neugeborenen und bei Kindern unter einem Jahr. Darüber hinaus darf in einer
Erdgrabstelle während der ersten zehn Jahre nach der Beisetzung eine Urne
beigesetzt werden.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung
oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten
sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im
Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Das
Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit
wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden
Grabfeld bekanntgemacht.
(1) Wahlgrabstätten
sind einzelne oder mehrere, höchstens aus fünf Gräbern bestehende, besondere
Grabstätten, an denen Nutzungsrechte für eine bestimmte Dauer verliehen und
deren Lage gleichzeitig im dafür vorgesehenen Teil der Friedhöfe mit dem
Erwerber bestimmt werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf
Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten
Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der
letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte
Grabstätte möglich. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht zurück erstattet.
(3) Auf Antrag kann für Wahlgräber eine Verlängerung der
Nutzungsdauer um 5 Jahre oder um ein Vielfaches von 5 Jahren (maximal bis zur
Dauer der Ruhezeit gemäß §7) mit Zustimmung der Stadt erfolgen. Im Einzelfall
ist die Verlängerung auch für jeweils 1 Jahr möglich.
(1) Aschen können in Urnengrabstätten und
nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 3 in bestehenden Erdgrabstätten beigesetzt
werden.
(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen wird und deren Lage gleichzeitig im dafür vorgesehenen Teil der
Friedhöfe mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnengrabstätte dürfen die
Aschenreste von höchstens drei Verstorbenen bestattet werden.
(3) Zum Zwecke der anonymen Urnenbeisetzung
stellt die Stadt Trebbin auf dem Friedhof Kliestow eine von ihr gestaltete und
gepflegte Fläche zur Verfügung. Die Urnen sind so beizusetzen, dass die
Oberkante der Urne mindestens 60cm tief unter der Erdoberfläche liegt.
(4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung
nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch
entsprechend für Urnengrabstätten.
(5) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an
Urnengrabstätten gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.
(1) Die
Nutzungsdauer beginnt mit der Erstbelegung.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag nach
Zahlung der fälligen Gebühr an den Antragsteller verliehen. Über den Erwerb des
Nutzungsrechtes wird eine Bescheinigung ausgehändigt. Eine Anschriften- und
Namensänderung des Nutzungsberechtigten hat dieser während der Nutzungsdauer
umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Entstehende Kosten für die
notwendige Ermittlung der veränderten Anschrift können dem Nutzungsberechtigten
auferlegt werden.
(3) Eine weitere Beisetzung darf nur
stattfinden, wenn die Ruhezeit (§7) die Nutzungszeit nicht übersteigt.
Anderenfalls ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens für die Zeit
bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben.
(4) Die Gebühren für die Verlängerung des
Nutzungsrechtes sind anteilig nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden
Gebührenordnung zu entrichten.
(5) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode
des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden,
so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu
benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten
gegenüber der Stadt Trebbin vertritt. Die Stadt Trebbin kann den Nachweis des
Rechtsübergangs verlangen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat
im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in
der Wahlgrabstätte und Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Ferner hat er
das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles oder anderer Beisetzungen über
die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird
der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen.
Falls dieser nicht bekannt ist oder keine weiteren Angaben zu ermitteln sind,
erfolgt der Hinweis durch eine ortsübliche, öffentliche Bekanntmachung und
durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die
Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Meist ist dies eine Grabeinfassung
und ein Denkmal. Die Grabstätte ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod
des Bestatteten anzulegen und in regelmäßige Pflege zu nehmen.
Die Grabstätten haben folgende Maße:
|
Grabart |
Länge in m |
Breite in m
|
(A)
|
Erdreihengrabstätte |
2,50 |
1,10 |
(B)
|
Erdeinzelwahlgrabstätte
|
2,50 |
1,10 |
(C)
|
Erddoppelwahlgrabstätte
|
2,50 |
2,20 |
(D)
|
Mehrfache Erdwahlgrabstätte (je Grabstätte,
maximal 5 Gräber) |
2,50 |
1,10 |
(E)
|
Erdkindergrabstätte unter 6 Jahre |
1,50 |
0,60 |
(F)
|
Urnengrabstätte (bis zu drei Urnen) |
1,00 |
1,00 |
(G)
|
Anonyme Urnengrabstätte |
0,50 |
0,33 |
(1) Für Erbbestattungen gelten die
Bestimmungen für Wahlgrabstätten (§ 12) mit den sich aus Absatz 2 ergebenden
Abweichungen.
(2) Nutzungsrechte auf Erbgrabstätten von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen frühestens ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Satzung oder Ablauf der Ruhezeit des/ der zuletzt
Beigesetzten.
(1) Die
Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist vor der Anfertigung oder der
Veränderung der Grabmale einzuholen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung
aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Stadt. Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend.
(3)
Die
Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Für die Erstellung, die
Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die
„Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“,
Ausgabe August 2006 in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen
des Absatzes 6 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu
gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(6) Für stehende Grabmale
gelten folgende Regelgrößen:
|
maximale Höhe mit
Sockel |
maximale Breite |
Maximale Fläche |
Mindest-stärke |
Einzelgrab |
1,00 m |
0,75 m |
0,60 m² |
0,12 m |
Doppelgrab |
1,20 m |
1,20 m |
1,00 m² |
0,12 m |
Mehrfachgrabstätten,
je Grabstelle |
1,20 m |
1,20 m |
0,60 m² |
0,12 m |
Urnengrab |
0,80 m |
0,60 m |
0,50 m² |
0,12 m |
Die Höhe wird
von der Erdgleiche mit Sockel gemessen. Sockel dürfen maximal 0,13 m über der
Erdgleiche sichtbar sein.
(7) Auf
jedem Friedhof, außer dem Friedhof Großbeuthen, Trebbiner Strasse, sind
Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die
entsprechenden Felder sind nachfolgend aufgeführt:
Friedhof |
Felder
mit besonderen Gestaltungsvorschriften |
Felder
ohne besondere Gestaltungsvorschriften |
Ortsteil Christinendorf |
Feld A - C |
Feld
O |
Ortsteil Glau |
Feld A – B |
Feld
O |
Ortsteil Großbeuthen, Pappelweg |
Feld A – D |
Feld
O |
Ortsteil Großbeuthen, Trebbiner Strasse |
Feld A - E |
keins |
Ortsteil Klein Schulzendorf |
Feld A – G |
Feld
O |
Ortsteil Kliestow |
Feld A – E |
Feld
O |
Ortsteil Lüdersdorf |
Feld A - F |
Feld
O |
Ortsteil Schönhagen |
Feld A - D |
Feld
O |
Ortsteil Thyrow |
Feld A - I
|
Feld O |
Ortsteil Wiesenhagen |
Feld A - E |
Feld
O |
(1) Die Grabmale und die sonstigen
baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von
Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die
für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu
schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen
der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu
tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die entsprechenden Teile
davon zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperren)
treffen.
(1)
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der
Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies
gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck.
(2)
Die
Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten
und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Als Richtwert für
die Maximalhöhe der Bepflanzung wird 1,5 m festgelegt.
(3)
Für
die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte
verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts.
(4)
Die
Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder
geeignete Personen damit beauftragen. Der Verfügungsberechtigte trägt die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Pflege.
(5)
Die
Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. Dazu gehören insbesondere
Grabmale mit Fundament, Einfassungen und die Bepflanzung.
(6)
Die
Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
(7)
Alle
Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise spätestens 6 Monate
nach der Beisetzung hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts ordnungsgemäß unterhalten und gepflegt werden. Ist dies nicht
der Fall, kann die Stadt zu Lasten des Verfügungsberechtigten bis zum Ablauf
der Ruhefrist entsprechende Maßnahmen nach § 19 veranlassen. Sämtliche
Grabstätten müssen bis zum 15. Mai eines jeden Jahres ordnungsgemäß und der
Würde des Friedhofs angemessen gereinigt und instandgesetzt werden. Bei
ungepflegten Grabstätten kann auf Weisung der Stadt, nach Ablauf der Ruhezeit,
das Nutzungsrecht vorzeitig aufgehoben und über die Stelle weiter verfügt
werden.
(8)
Verwelkte
Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und wieder mitzu- nehmen.
Wenn Abfallcontainer aufgestellt sind, dürfen diese auch für die Ablagerung der
bei der Grabpflege anfallenden Abfälle genutzt werden. Die Stellplätze sind
sauber zu halten. Für die Friedhöfe mit Abfallentsorgung wird ein Zuschlag für
die Grabnutzung erhoben. Die Höhe wird in der Friedhofsgebührensatzung
geregelt.
(9)
Der
Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist untersagt.
Sollte bei Massenbefall ausnahmsweise der Einsatz nötig werden, so ist dies
über die Friedhofsverwaltung vorzubereiten und durchzuführen. Im
Eingangsbereich ist dann ein gut sichtbarer Hinweis auf mögliche Gefahren zu
geben.
(1) Wird eine Grabstätte nicht
ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf
schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche
Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei
Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können
Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei
Wahlgrabstätten/ Urnengrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten
auf Kosten des jeweils Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder
das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des
Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich
aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende
öffentliche Bekanntmachung oder ein entsprechender 6-wöchiger Hinweis auf der
Grabstätte zu erfolgen.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der
Leichen am Tag der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in
Begleitung eines Angestellten der Stadt oder eines von ihr Beauftragten
betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen
oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen
während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe
Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen
übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollten in einem besonderen Raum der
Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die
Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes.
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür
bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle
abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann
untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren
Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(1) Bei
Grabstätten, über welche die Stadt nebst ihren Ortsteilen bei Inkrafttreten
dieser Ordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die
Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstandenen Nutzungsrechte von begrenzter oder unbestimmter Dauer
werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 7 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der
zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht
ordnungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen
durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für die Benutzung der von der Stadt Trebbin verwalteten
Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(1)
Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne
Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder
entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer
Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine
Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der
Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2)
Schließung und Entwidmung werden
öffentlich durch den Bürgermeister bekannt gemacht.
(3)
Soweit zur Schließung oder Entwidmung
Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst
werden, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch
Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.