Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin

 

 

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Bbg. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetz sowie zur Anpassung der Verweisungen an die Kommunalrechtsreformgesetz vom 23.September 2008 (GVBI. Bbg I S.202) i.V.m. § 1 (1), 2 (1), 4 und 6 der Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 26.4. 2005 (GVBl. I S. 170) i. V. m. § 25 der Friedhofsordnung der Stadt Trebbin nebst ihren Ortsteilen vom 14.12.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 14.12.2011 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gebührenpflicht

 

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Städtische Friedhöfe sind die im § 1 der Friedhofsordnung der Stadt Trebbin nebst ihrer Ortsteile aufgeführten Friedhöfe und Einrichtungen.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Bestattungspflichtig sind volljährige Angehörige des Verstorbenen in folgender Reihenfolge:

1.      der Ehegatte

2.      die Kinder (auch Adoptivkinder)

3.      die Eltern

4.      die Geschwister

5.      die Enkelkinder

6.      die Großeltern und

7.      der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.


Sind mehrere Bestattungspflichtige vorhanden, so ist der jeweils Ältere heranzuziehen. Weigert sich ein Bestattungspflichtiger für die Bestattung zu sorgen, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10000 € Bußgeld belegt werden kann.

 

Gebührenschuldner ist derjenige, der Leistungen im Sinne des § 4 in Anspruch nimmt oder zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist. Ist kein gesetzlich verpflichteter Gebührenschuldner vorhanden oder ermittelbar, so kann der Antragsteller für die entsprechende Leistung als Gebührenschuldner herangezogen werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

 

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

Die Gebührenschuld entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen im Sinne des § 4. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern der Gebührenbescheid keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

 

 

§ 4

Gebühren

Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage 1 - Gebührentabelle zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin geregelt. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin.

 

Für andere Leistungen, welche in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall berechnet und festgesetzt. Anfallende Kosten von Fremdfirmen werden in voller Höhe weiterberechnet.

 

 

§ 5

Allgemeines

 

(1)   Rückständige Gebühren und  Nutzungsentgelte unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

 

(2)   Gebühren können im Einzelfall wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

 

 

§ 6

Verlängerung des Nutzungsrechtes

 

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann auf Antrag zum Ablauf der Nutzungszeit für fünf Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Jede weitere Verlängerung ist erneut zum Ablauf des Nutzungsrechtes möglich.

 

 

§ 7

Rückerstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

 

Bei einem Verzicht auf die Grabnutzungsrechte werden keine Gebühren erstattet.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2012 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührenordnungen der Stadt Trebbin in den Ortsteilen Christinendorf, Glau, Großbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Lüdersdorf, Schönhagen, Thyrow und Wiesenhagen in den zur Zeit geltenden Fassungen außer Kraft.

 

 

 

 

 

Trebbin, 14.12.2011

 

 

 

 

Thomas Berger

Bürgermeister


 

Anlage 1 – Gebührentabelle

 

zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin

 

 

Grabnutzungsrecht

€ pro Jahr

Nutzungsdauer

in Jahren

Gebühr in €

a)       

Erdeinzelreihengrab

26,00

25

650,00

b)      

Erdeinzelwahlgrab

26,00

25

650,00

c)       

Erddoppelwahlgrab

52,00

25

1300,00

d)      

Mehrfachwahlgrab, (je Grabstelle)

26,00

25

650,00

e)       

Kindergrab (Jahresgebühr analog Urnenwahlgrab)

12,00

25

300,00

f)       

Urnenwahlgrab

12,00

15

180,00

g)      

anonymes Urnengrab

15,00

15

225,00

h)      

Zuschlag Abfallentsorgung, je Erdgrabstelle

5,00

25

125,00

i)        

Zuschlag Abfallentsorgung, je Urnengrabstelle

1,80

15

27,00

 

 

 

Verlängerung des Grabnutzungsrechts

Zeitraum

Gebühr in €

a)       

Erdeinzelwahlgrabstelle

5 Jahre

130,00

b)      

Erddoppelwahlgrabstätte

5 Jahre

260,00

c)       

Mehrfachwahlgrab, je Grabstelle *

5 Jahre

130,00

d)      

Kindergrabstätte

5 Jahre

60,00

e)       

Urnenwahlgrabstätte

5 Jahre

60,00

*Anmerkung zu Buchstabe c) – die Zahl der Grabstellen wird durch Division der Gesamtfläche der Mehrfachgrabstätte durch die Fläche eines Einzelgrabes berechnet. Die errechnete Zahl wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

 

 

Verwaltungsgebühren

Gebühr in €

a)       

Ermittlung von Nutzungsberechtigten, je Anschrift zuzüglich nötiger Auslagen

20,00

b)      

Bestattungsgenehmigung (auch Nachbestattung in einem Mehrfachgrab, einem Urnengrab oder einer zusätzlichen Urne auf ein Erdgrab)

80,00

c)       

Grabmalgenehmigung Einzelgrab

70,00

d)      

Grabmalgenehmigung Doppelgrab

100,00

e)       

Grabmalgenehmigung Mehrfachgrab

150,00

f)       

Grabmalgenehmigung Urnenwahlgrab und Kindergrab

50,00

g)      

Bearbeitungsgebühr nicht aufgeführte Tätigkeiten, je angefangene 15 Minuten

10,00

 

 

privatrechtliche Nutzungsentgelte

Gebühr in €

a)       

Nutzung der Trauerhalle

75,00

b)      

Elektroenergie für Heizung bei Bedarf (Christinendorf)

10,00

c)       

Reinigung der Trauerhalle nach Aufwand Fremdfirma

 

 

Kostenlos ist die Umschreibung des Nutzungsrechtes bei angezeigtem Wohnungswechsel und bei angezeigtem Übergang auf einen Nachfolger.