Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Bbg. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetz sowie zur Anpassung der Verweisungen an die Kommunalrechtsreformgesetz vom 23.September 2008 (GVBI. Bbg I S.202) i.V.m. § 1 (1), 2 (1), 4 und 6 der Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 26.4. 2005 (GVBl. I S. 170) i. V. m. § 25 der Friedhofsordnung der Stadt Trebbin nebst ihren Ortsteilen vom 14.12.2011 hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 14.12.2011 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städtischen
Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Städtische Friedhöfe sind die im § 1 der Friedhofsordnung der Stadt Trebbin
nebst ihrer Ortsteile aufgeführten Friedhöfe und Einrichtungen.
§ 2
Gebührenschuldner
Bestattungspflichtig sind volljährige Angehörige des Verstorbenen in folgender Reihenfolge:
1. der Ehegatte
2. die Kinder (auch Adoptivkinder)
3. die Eltern
4. die Geschwister
5. die Enkelkinder
6. die Großeltern und
7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Sind mehrere Bestattungspflichtige vorhanden, so ist der jeweils Ältere
heranzuziehen. Weigert sich ein Bestattungspflichtiger für die Bestattung zu
sorgen, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10000 € Bußgeld
belegt werden kann.
Gebührenschuldner
ist derjenige, der Leistungen im Sinne des § 4 in Anspruch nimmt oder zur
Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist. Ist kein gesetzlich
verpflichteter Gebührenschuldner vorhanden oder ermittelbar, so kann der
Antragsteller für die entsprechende Leistung als Gebührenschuldner herangezogen
werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen im Sinne des § 4. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern der Gebührenbescheid keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
§ 4
Gebühren
Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage 1 - Gebührentabelle zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin geregelt. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin.
Für andere Leistungen, welche in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall berechnet und festgesetzt. Anfallende Kosten von Fremdfirmen werden in voller Höhe weiterberechnet.
§ 5
Allgemeines
(1) Rückständige Gebühren und Nutzungsentgelte unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
(2) Gebühren können im Einzelfall wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 6
Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann auf Antrag zum Ablauf der Nutzungszeit für fünf Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Jede weitere Verlängerung ist erneut zum Ablauf des Nutzungsrechtes möglich.
§ 7
Rückerstattung von Gebühren für
Grabnutzungsrechte
Bei einem Verzicht auf die Grabnutzungsrechte werden keine Gebühren erstattet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2012 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührenordnungen der Stadt Trebbin in den Ortsteilen Christinendorf, Glau, Großbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Lüdersdorf, Schönhagen, Thyrow und Wiesenhagen in den zur Zeit geltenden Fassungen außer Kraft.
Trebbin, 14.12.2011
Thomas Berger
Bürgermeister
Anlage 1 – Gebührentabelle
zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Trebbin
|
Grabnutzungsrecht |
€ pro Jahr |
Nutzungsdauer in Jahren |
Gebühr in € |
a) |
Erdeinzelreihengrab |
26,00 |
25 |
650,00 |
b) |
Erdeinzelwahlgrab |
26,00 |
25 |
650,00 |
c) |
Erddoppelwahlgrab |
52,00 |
25 |
1300,00 |
d) |
Mehrfachwahlgrab, (je Grabstelle) |
26,00 |
25 |
650,00 |
e) |
Kindergrab (Jahresgebühr analog Urnenwahlgrab) |
12,00 |
25 |
300,00 |
f) |
Urnenwahlgrab |
12,00 |
15 |
180,00 |
g) |
anonymes Urnengrab |
15,00 |
15 |
225,00 |
h) |
Zuschlag Abfallentsorgung, je Erdgrabstelle |
5,00 |
25 |
125,00 |
i) |
Zuschlag Abfallentsorgung, je Urnengrabstelle |
1,80 |
15 |
27,00 |
|
Verlängerung des Grabnutzungsrechts |
Zeitraum |
Gebühr in € |
a) |
Erdeinzelwahlgrabstelle |
5 Jahre |
130,00 |
b) |
Erddoppelwahlgrabstätte |
5 Jahre |
260,00 |
c) |
Mehrfachwahlgrab, je Grabstelle * |
5 Jahre |
130,00 |
d) |
Kindergrabstätte |
5 Jahre |
60,00 |
e) |
Urnenwahlgrabstätte |
5 Jahre |
60,00 |
*Anmerkung zu Buchstabe c) – die Zahl der Grabstellen wird durch Division
der Gesamtfläche der Mehrfachgrabstätte durch die Fläche eines Einzelgrabes
berechnet. Die errechnete Zahl wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
|
Verwaltungsgebühren |
Gebühr in € |
a) |
Ermittlung von Nutzungsberechtigten, je Anschrift zuzüglich nötiger
Auslagen |
20,00 |
b) |
Bestattungsgenehmigung (auch Nachbestattung in einem Mehrfachgrab,
einem Urnengrab oder einer zusätzlichen Urne auf ein Erdgrab) |
80,00 |
c) |
Grabmalgenehmigung Einzelgrab |
70,00 |
d) |
Grabmalgenehmigung Doppelgrab |
100,00 |
e) |
Grabmalgenehmigung Mehrfachgrab |
150,00 |
f) |
Grabmalgenehmigung Urnenwahlgrab und Kindergrab |
50,00 |
g) |
Bearbeitungsgebühr nicht aufgeführte Tätigkeiten, je angefangene 15
Minuten |
10,00 |
|
privatrechtliche Nutzungsentgelte |
Gebühr in € |
a) |
Nutzung der Trauerhalle |
75,00 |
b) |
Elektroenergie für Heizung bei Bedarf (Christinendorf) |
10,00 |
c) |
Reinigung der Trauerhalle nach Aufwand Fremdfirma |
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Kostenlos ist die Umschreibung
des Nutzungsrechtes bei angezeigtem Wohnungswechsel und bei angezeigtem
Übergang auf einen Nachfolger.