Satzung der Stadt
Trebbin zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile
(Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin)
Aufgrund der §§ 22
Abs. 1 und 29 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
worden ist, i. V. m. § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz -
BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 3]) geändert durch Artikel 2
Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) und der §§ 3 und
28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.
Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), hat die Stadtverordnetenversammlung
Trebbin in ihrer Sitzung am 07.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1)
Im Gebiet der Stadt Trebbin und ihren
Ortsteilen wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie innerhalb des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz
gestellt.
(2)
Diese Satzung gilt nicht,
1.
für den Geltungsbereich von
Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder
Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Grünordnungsplan auf
diese Flächen erstreckt,
2.
wenn innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne
Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Biotope, Naturdenkmale oder
geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden
(3)
Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand
an Bäumen, Hecken und
Sträuchern in ihrem
Geltungsbereich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege
des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten,
zu pflegen und zu entwickeln.
§ 2
Schutzgegenstand
(1)
Die Bäume im Geltungsbereich dieser
Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten
Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2)
Geschützt sind:
1.
Bäume
mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht
einem Durchmesser von 19
cm),
2.
Walnussbäume,
Esskastanien, Edelebereschen, Eibe, Rotdorn und
Weißdorn mit einem
Stammumfang von mindestens 45 cm,
3.
mehrstämmig
ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme
einen Stammumfang von
mindestens 45 cm aufweisen,
4.
Bäume
mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm, wenn sie in
einer Gruppe von
mindestens fünf Bäumen zusammenstehen und
a.
sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum
berühren oder
b.
ihr Abstand zueinander am Erdboden
gemessen nicht mehr
als 5 m beträgt.
Der Stammumfang von
Bäumen ist in einer Höhe von 1,30 m über dem
Erdboden zu messen.
5.
Bäume
mit einem geringeren Stammumfang, wenn diese
als
Ersatzpflanzung nach § 7
dieser Baumschutzsatzung, der Satzung der Stadt
Trebbin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern vom 13.03.1996, der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GVBl. I
Nr. 22 S.273, zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl
.II S. 251) oder der Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land
Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung
- BbgBaumSchV) vom 29. Juni 2004 (GVBl.II/04,
[Nr. 21], S.553) geändert durch Verordnung vom
21. Dezember 2009 (GVBl.II/09,
[Nr. 48]) oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
gemäß § 15 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG) gepflanzt wurden.
§ 3
Ausnahmen
(1)
Diese
Satzung gilt nicht für
1.
abgestorbene
Bäume,
2.
Obstbäume,
3.
Weiden
und Pappeln im besiedelten Bereich,
4.
Wald
im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG),
5.
bewirtschaftete
Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen,
Weihnachtsbaumkulturen
und Naturholzplantagen.
(2)
Die Stadt Trebbin kann denkmalgeschützte
Anlagen oder ähnliche
Parkanlagen die unter
geeigneter fachlicher Anleitung stehen, auf Antrag unter
Nachweis eines fachlich
begründeten Pflegekonzeptes von der Anwendung
dieser Satzung
ausnehmen.
(3)
Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen
auf Grund anderer
Rechtsvorschriften.
§ 4
Verbotene Handlungen
(1)
Es ist verboten, die geschützten
Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu
zerstören, zu beschädigen
oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern.
(2)
Eine Beseitigung liegt vor, wenn geschützte
Bäume gefällt oder gerodet werden.
(3)
Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-,
Stamm- und Kronenbereich der
geschützten Landschaftsbestandteile, die zum Absterben
führen können.
(4)
Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-,
Stamm- und Kronenbereich, die
zur nachhaltigen oder erheblichen
Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen können. Dies sind insbesondere:
1.
Die Befestigung des durch die
Kronentraufe begrenzten Wurzelbereiches bis an den Stammansatz mit einer
wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton).
2.
Abgrabungen, Ausschachtungen oder
Aufschüttungen, soweit die Arbeiten nicht entsprechend den jeweils gültigen
DIN-Vorschriften bzw. Richtlinien durchgeführt werden.
3.
Das Lagern, Ausschütten, oder Ausgießen
von Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern und Baumaterialien, und das Lagern
und Ausbringen von Salzen - ausgenommen Winterdienst auf öffentlichen Straßen.
4.
Das Betreiben von Feuerstellen oder
offenem Feuer im Kronentraufbereich von Bäumen.
5.
Unsachgemäße Verwendung von Pflanzenschutz-
und Düngemittel,
6.
Verletzung von Stamm, Rinde oder
Wurzeln, z. B. durch das Befestigen von Werbeanlagen oder anderen Gegenständen.
(5)
Eine Veränderung liegt vor, wenn an
geschützten Bäumen Eingriffe
vorgenommen
werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen,
verunstalten oder das Wachstum nachhaltig behindern.
§
5
Zulässige
Handlungen
(1)
Als zulässige Handlungen sind erlaubt
1.
fachgerechte Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen sowie baumchirurgische Maßnahmen an Bäumen:
a.
Beseitigung abgestorbener Äste,
b.
Behandlung von Wunden,
c.
Beseitigung von Krankheitsherden,
d.
Belüftung und Bewässerung des
Wurzelwerkes,
e.
Rückschnitt bzw. das Auf-Stock-Setzen
von Sträuchern und
Hecken zum Zweck der
natürlichen Verjüngung,
2.
fachgerechte Schnittmaßnahmen zur
Erhaltung des Lichtraumprofils
an öffentlichen Straßen und zur
Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht,
3.
fachgerechtes Anbringen von Nisthilfen
und Fledermauskästen.
(2)
Nicht unter die Verbote des § 4 fallen ferner,
unaufschiebbare Maßnahme
zur Abwehr einer unmittelbaren drohenden Gefahr
für Personen oder für Sachgüter von bedeutendem Wert, die eine Antragstellung
nach § 6 situationsbedingt nicht mehr zulassen. Die getroffenen Maßnahmen sind
der Stadt Trebbin unverzüglich schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mit Foto
anzuzeigen. Der zur Abwendung dieser Gefahr beseitigte Baum oder die
beseitigten Teile sind mindestens 5 Tage nach der Anzeige zur Kontrolle
bereitzuhalten.
§ 6
Ausnahmegenehmigungen
(1)
Die Stadt soll auf Antrag des
Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eine
Ausnahme von den Verboten des § 4 dieser Satzung zulassen,
wenn:
1.
der Baum für den Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten zu unzumutbaren Nachteilen oder
Beeinträchtigungen führt,
2.
die Beseitigung des Baumes aus
überwiegend öffentlichen Interesse erforderlich ist oder
3.
vom Baum Gefahren für Personen oder für
Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahren nicht auf andere Weise mit
zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
(2)
Eine Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag
des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten erteilt werden, wenn:
1.
ein nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur
unter unzumutbaren Einschränkungen verwirklicht werden kann,
2.
der Baum im Interesse der Erhaltung und
Entwicklung des übrigen Gehölzbestandes entfernt werden muss,
3.
der geschützte Baum über das allgemeine
Schädigungsmaß hinausgehend krank ist und eine Erhaltung auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesse mit zumutbarem Aufwand nicht
möglich ist.
(3)
Der Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung ist schriftlich mit einer Begründung
bei der Stadtverwaltung Trebbin zu stellen. Dem Antrag soll ein Bestandsplan mit Foto beigefügt
werden. Darzustellen sind die auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang.
(4)
Für die Entscheidung über einen
Ausnahmeantrag wird ein schriftlicher Bescheid
erteilt. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Dieser kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Die Entscheidung ist auf zwei Jahre nach
der abschließenden Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden. Die
Verlängerung der Frist ist gebührenpflichtig.
§ 7
Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
(1)
Mit der Erteilung der
Ausnahmegenehmigung nach § 6 zur Beseitigung eines Baumes soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung
mindestens im Verhältnis 1:1 beauflagt
werden. Als Ersatz sind Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Die Bemessung der
Auflage zur Ersatzpflanzung
richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes nach § 1 und dem Wert des beseitigten
Baumbestandes. Der Wert eines geschützten
Baumes ergibt sich aus dem Stammumfang, der Baumart, dem Habitus und der Vitalität.
(2)
Kann eine Ersatzpflanzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf
dem Grundstück erfolgen, so ist die Ersatzpflanzung möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff
auf einem anderen Grundstück des
Antragstellers, der Stadt Trebbin oder eines zur Duldung bereiten Dritten durchzuführen.
(3)
Die Ersatzpflanzung soll innerhalb von
12 Monaten nach Beseitigung des Baumes
mit standortgerechten Baumarten erfolgen.
(4)
Die Anwachspflege beträgt 5 Jahre. Sind die
gepflanzten Bäume innerhalb dieser
5 Jahre nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Diese Nachpflanzung
unterliegt dann ebenfalls den vorhergehenden Bestimmungen.
(5)
Die Fällung eines Baumes ist der
Stadtverwaltung innerhalb eines
Monats anzuzeigen. Weiterhin ist die Realisierung der
Ersatzpflanzung
ebenfalls der Stadtverwaltung
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
Pflanzanzeige muss ein Foto, Angaben zum Zeitpunkt der
Pflanzung unter
Angabe der Baumart, der Baumgröße und des Pflanzstandortes
beinhalten.
(6)
Für jeden aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren Ersatzbaum
wird ein Geldbetrag festgesetzt, dessen Höhe dem ortsüblichen Kaufpreis des Baumes zuzüglich einer Pflanz-
und Pflegepauschale
entspricht. Die Ausgleichszahlung soll innerhalb eines
Monats nach Beseitigung des Baumes
geleistet werden. Der Geldbetrag ist zweckgebunden und für die Pflanzung oder Pflege von Bäumen zu verwenden.
(7)
Die Ausgleichszahlung ist an die Stadt Trebbin
zu entrichten.
Die Ausgleichszahlung
ist zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach
Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume oder für andere
geschützte Landschaftsbestandteile zu verwenden.
(8)
Wer entgegen des § 4 ohne die erforderlichen
Genehmigung entsprechend
§ 6 einen geschützten Baum beseitigt, zerstört oder
beschädigt, kann zur Ersatzpflanzung bzw.
zur Durchführung von Baumsanierungsmaßnahmen oder
Ausgleichszahlung entsprechend § 7 Abs. 1 - 7 verpflichtet werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1
Nr. 4 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzt
– BbgNatSchAG) handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
1.
Bäume entgegen den Verboten des § 4 ohne
die erforderliche Genehmigung beseitigt, zerstört, beschädigt oder in ihrem
Aufbau wesentlich verändert.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz
(Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzt
– BbgNatSchAG) handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
1.
die in § 5 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene
Mitteilung unterlässt,
2.
den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 gefällten
Baum oder die entfernten Teile der geschützten Bäume nicht mindestens 5 Tage nach der schriftlichen Mitteilung zur
Kontrolle bereithält,
3.
der gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 vorgeschriebenen
Anzeigepflicht zur Fällung des Baumes nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,
4.
der gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2
vorgeschriebenen Anzeigepflicht zur Realisierung der Ersatzpflanzung nicht,
nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkommt oder
5.
der Auflage zur Ersatzpflanzung nach § 7
Abs. 1 - 4 und Abs. 5 - 8 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß oder
der Ausgleichzahlung nicht nachkommt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2
können mit einer Geldbuße bis zu fünfundsechzigtausend
Euro im Sinne des § 40 BbgNatSchAG geahndet
werden.
§
9
Gebühren
Die
Stadt Trebbin erhebt für Ihre Verwaltungstätigkeit Gebühren. Die Gebühr nach
§
6 Abs. 4 Satz 2 wird auf der Grundlage der jeweils gültigen
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Trebbin erhoben.
§ 10
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im
Amtsblatt „Trebbiner Anzeiger“ – Amtsblatt für die Stadt Trebbin mit den Ortsteilen Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen/Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow und Wiesenhagen in Kraft.
Die
Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern vom 13. März 1996 tritt somit außer Kraft.
Trebbin, den 22.12.2016
Thomas Berger
Bürgermeister