Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin)

 

 

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und 29 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, i. V. m. § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 3]) geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) und der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), hat die Stadtverordnetenversammlung Trebbin in ihrer Sitzung am 07.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich, Schutzzweck

 

(1)         Im Gebiet der Stadt Trebbin und ihren Ortsteilen wird der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) sowie innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.

 

(2)          Diese Satzung gilt nicht,

 

1.            für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Grünordnungsplan auf diese Flächen erstreckt,

 

2.            wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Biotope, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden

 

(3)          Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen, Hecken und

Sträuchern in ihrem Geltungsbereich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des            Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

 

 

§ 2

Schutzgegenstand

 

(1)         Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.

 

(2)         Geschützt sind:

 

1.            Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht

einem Durchmesser von 19 cm),

 

2.            Walnussbäume, Esskastanien, Edelebereschen, Eibe, Rotdorn und

Weißdorn mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm,

 

3.            mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme

einen Stammumfang von mindestens 45 cm aufweisen,

 

4.            Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm, wenn sie in

einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen zusammenstehen und

 

a.            sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder

b.            ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen nicht mehr

als 5 m beträgt.

 

Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 1,30 m über dem

Erdboden zu messen.

 

5.            Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn diese  als

Ersatzpflanzung nach § 7 dieser Baumschutzsatzung, der Satzung der     Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern vom     13.03.1996, der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GVBl. I Nr.          22 S.273, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000           (GVBl .II S. 251) oder der Verordnung über die Erhaltung, die Pflege          und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung - BbgBaumSchV) vom 29. Juni 2004            (GVBl.II/04, [Nr. 21], S.553) geändert durch Verordnung vom

21. Dezember 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 48]) oder als Ausgleichs- oder            Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Gesetz über Naturschutz und        Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) gepflanzt      wurden.

 

 

§ 3

Ausnahmen

 

(1)          Diese Satzung gilt nicht für

 

1.            abgestorbene Bäume,

 

2.            Obstbäume,

 

3.            Weiden und Pappeln im besiedelten Bereich,

 

4.            Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG),

 

5.            bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen,

Weihnachtsbaumkulturen und Naturholzplantagen.

 

(2)          Die Stadt Trebbin kann denkmalgeschützte Anlagen oder ähnliche

Parkanlagen die unter geeigneter fachlicher Anleitung stehen, auf Antrag unter

Nachweis eines fachlich begründeten Pflegekonzeptes von der Anwendung

dieser Satzung ausnehmen.

 

(3)          Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderer  

Rechtsvorschriften.

 

 

§ 4

Verbotene Handlungen

 

(1)          Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu

zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern.

 

(2)         Eine Beseitigung liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt oder gerodet werden.

 

(3)          Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich der

geschützten Landschaftsbestandteile, die zum Absterben führen können.

 

(4)          Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich, die

zur nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen können. Dies sind insbesondere:

 

1.            Die Befestigung des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereiches bis an den Stammansatz mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton).

 

2.            Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, soweit die Arbeiten nicht entsprechend den jeweils gültigen DIN-Vorschriften bzw. Richtlinien durchgeführt werden.

 

3.            Das Lagern, Ausschütten, oder Ausgießen von Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern und Baumaterialien, und das Lagern und Ausbringen von Salzen - ausgenommen Winterdienst auf öffentlichen Straßen.

 

4.            Das Betreiben von Feuerstellen oder offenem Feuer im Kronentraufbereich von Bäumen.

 

5.            Unsachgemäße Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemittel,

 

6.            Verletzung von Stamm, Rinde oder Wurzeln, z. B. durch das Befestigen von Werbeanlagen oder anderen Gegenständen.

 

(5)          Eine Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe

vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen, verunstalten oder das Wachstum nachhaltig behindern.

§ 5

Zulässige Handlungen

 

(1)          Als zulässige Handlungen sind erlaubt

 

1.            fachgerechte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie baumchirurgische Maßnahmen an Bäumen:

 

a.            Beseitigung abgestorbener Äste,

b.            Behandlung von Wunden,

c.            Beseitigung von Krankheitsherden,

d.            Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,

e.            Rückschnitt bzw. das Auf-Stock-Setzen von Sträuchern und

Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung,

 

2.            fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erhaltung des Lichtraumprofils

an öffentlichen Straßen und zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht,

 

3.            fachgerechtes Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästen.

 

(2)          Nicht unter die Verbote des § 4 fallen ferner, unaufschiebbare Maßnahme

zur Abwehr einer unmittelbaren drohenden Gefahr für Personen oder für Sachgüter von bedeutendem Wert, die eine Antragstellung nach § 6 situationsbedingt nicht mehr zulassen. Die getroffenen Maßnahmen sind der Stadt Trebbin unverzüglich schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) mit Foto anzuzeigen. Der zur Abwendung dieser Gefahr beseitigte Baum oder die beseitigten Teile sind mindestens 5 Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten.

 

 

§ 6

Ausnahmegenehmigungen

 

(1)          Die Stadt soll auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eine

Ausnahme von den Verboten des § 4 dieser Satzung zulassen, wenn:

 

1.            der Baum für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt,

 

2.            die Beseitigung des Baumes aus überwiegend öffentlichen Interesse erforderlich ist oder

 

3.            vom Baum Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.

 

(2)          Eine Ausnahmegenehmigung kann auf Antrag des Eigentümers oder

Nutzungsberechtigten erteilt werden, wenn:

 

1.            ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen verwirklicht werden kann,  

 

2.            der Baum im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Gehölzbestandes entfernt werden muss,

 

3.            der geschützte Baum über das allgemeine Schädigungsmaß hinausgehend krank ist und eine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesse mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

 

(3)          Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist schriftlich mit einer    Begründung bei der Stadtverwaltung Trebbin zu stellen. Dem Antrag soll            ein Bestandsplan mit Foto beigefügt werden. Darzustellen sind die auf dem         Grundstück vorhandenen Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang.

(4)          Für die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag wird ein schriftlicher   Bescheid erteilt. Dieser Bescheid ist gebührenpflichtig. Dieser kann mit          Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Entscheidung ist auf zwei Jahre    nach der abschließenden Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die      Frist um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung der Frist ist            gebührenpflichtig.

 

 

§ 7

Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

 

(1)          Mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 6 zur Beseitigung eines    Baumes soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung mindestens im   Verhältnis 1:1 beauflagt werden. Als Ersatz sind Bäume in bestimmter Anzahl,         Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Die Bemessung der Auflage zur         Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes nach         § 1 und dem Wert des beseitigten Baumbestandes. Der Wert eines            geschützten Baumes ergibt sich aus dem Stammumfang, der Baumart, dem       Habitus und der Vitalität.

 

(2)          Kann eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht     auf dem Grundstück erfolgen, so ist die Ersatzpflanzung möglichst im          räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auf einem anderen Grundstück    des Antragstellers, der Stadt Trebbin oder eines zur Duldung bereiten Dritten   durchzuführen.

 

(3)          Die Ersatzpflanzung soll innerhalb von 12 Monaten nach Beseitigung des           Baumes mit standortgerechten Baumarten erfolgen.

 

(4)          Die Anwachspflege beträgt 5 Jahre. Sind die gepflanzten Bäume innerhalb         dieser 5 Jahre nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

Diese Nachpflanzung unterliegt dann ebenfalls den vorhergehenden Bestimmungen.

 

(5)          Die Fällung eines Baumes ist der Stadtverwaltung innerhalb eines

Monats anzuzeigen. Weiterhin ist die Realisierung der Ersatzpflanzung

ebenfalls der Stadtverwaltung innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die

Pflanzanzeige muss ein Foto, Angaben zum Zeitpunkt der Pflanzung unter

Angabe der Baumart, der Baumgröße und des Pflanzstandortes beinhalten.

 

(6)          Für jeden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren  Ersatzbaum wird ein Geldbetrag festgesetzt, dessen Höhe dem ortsüblichen Kaufpreis des Baumes zuzüglich einer Pflanz- und Pflegepauschale

entspricht. Die Ausgleichszahlung soll innerhalb eines Monats nach          Beseitigung des Baumes geleistet werden. Der Geldbetrag ist zweckgebunden       und für die Pflanzung oder Pflege von Bäumen zu verwenden.

 

(7)          Die Ausgleichszahlung ist an die Stadt Trebbin zu entrichten.

Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten Bäume oder für andere geschützte Landschaftsbestandteile zu verwenden.

 

(8)          Wer entgegen des § 4 ohne die erforderlichen Genehmigung entsprechend

§ 6 einen geschützten Baum beseitigt, zerstört oder beschädigt, kann zur Ersatzpflanzung bzw. zur Durchführung von Baumsanierungsmaßnahmen    oder Ausgleichszahlung entsprechend § 7 Abs. 1 - 7 verpflichtet   werden.

 

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)          Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen            Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches            Naturschutzausführungsgesetzt – BbgNatSchAG) handelt, wer vorsätzlich          oder fahrlässig:

 

1.            Bäume entgegen den Verboten des § 4 ohne die erforderliche Genehmigung beseitigt, zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert.

 

(2)       Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen          Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches          Naturschutzausführungsgesetzt – BbgNatSchAG) handelt, wer vorsätzlich          oder fahrlässig:

 

1.        die in § 5 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Mitteilung unterlässt,

 

2.            den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 gefällten Baum oder die entfernten Teile der geschützten Bäume nicht mindestens  5 Tage nach der schriftlichen Mitteilung zur Kontrolle bereithält,

 

3.            der gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 vorgeschriebenen Anzeigepflicht zur Fällung des Baumes nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,

 

4.            der gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 vorgeschriebenen Anzeigepflicht zur Realisierung der Ersatzpflanzung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkommt oder

 

5.            der Auflage zur Ersatzpflanzung nach § 7 Abs. 1 - 4 und Abs. 5 - 8 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß oder der Ausgleichzahlung nicht nachkommt.

 

(3)          Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu            fünfundsechzigtausend Euro im Sinne des § 40 BbgNatSchAG geahndet

werden.

 

 

§ 9

Gebühren

 

Die Stadt Trebbin erhebt für Ihre Verwaltungstätigkeit Gebühren. Die Gebühr nach

§ 6 Abs. 4 Satz 2 wird auf der Grundlage der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Trebbin erhoben.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im

Amtsblatt „Trebbiner Anzeiger“ – Amtsblatt für die Stadt Trebbin mit den Ortsteilen Blankensee, Christinendorf, Glau, Großbeuthen/Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow, Löwendorf, Lüdersdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen, Stangenhagen, Thyrow und Wiesenhagen in Kraft.

 

Die Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern  vom 13. März 1996 tritt somit außer Kraft.

 

 

Trebbin, den 22.12.2016

 

 

 

 

Thomas Berger

Bürgermeister