Benutzungs- und Gebührensatzung für
Sport- & Freizeitstätten in der Stadt Trebbin
-
Lesefassung -
Auf Grundlage des §
5 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl.
I, S. 398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I, S.
298), in Verbindung mit §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1 Gesetz über die Sportförderung im
Land Brandenburg vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I, S. 498) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trebbin auf ihrer Sitzung am 23.04.2003
folgende Satzung beschlossen.
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Trebbin hat in ihrer Sitzung am
24.10.2007 die 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Sport- &
Freizeitstätten in der Stadt Trebbin beschlossen
§ 1
Sport- und Freizeitstätten
(1)
Sport- und Freizeitstätten der Stadt
Trebbin im Sinne dieser Satzung sind die:
a)
Schulsporthalle Goethestraße
b)
Sporthalle Sportfeldstraße
c)
Schulsporthalle Blankensee
d)
Sportplatz Goethestraße
e)
Sportplatz Ebelstraße
f)
Sportplatz Sportfeldstraße
g)
Kegelbahn Trebbin
h)
Sportraum Lüdersdorf
i)
Kegelbahn Kliestow
j)
Ballettsaal Gemeindezentrum Thyrow
als sportliche
Übungsstätten.
(2)
Die genehmigte Benutzung der
Sportstätten schließt die Benutzung der dazugehörigen Nebenräume, insbesondere
Umkleide- und Waschräume ein.
§ 2
Nutzungsberechtigte (Nutzer)
Nutzer sind einzelne
Personen oder Personenvereinigungen aller Art, die sich sportlich betätigen
wollen. 2 Bevorzugt berücksichtigt werden Schulen und Sportverbände
sowie Kulturgruppen und Sportvereine der Stadt Trebbin.
§ 3
Nutzungszeiten
Die stadteigenen
Sportstätten können mit Ausnahmen an Wochenenden und Feiertagen täglich von
7.00 bis 22.00 Uhr freigegeben werden. 2 Nach Ende der Nutzungszeit
muss die Sportstätte zu diesem Zeitpunkt von den Nutzern geräumt sein. 3
Ausnahmen sind gesondert bei der Stadtverwaltung zu beantragen.
§ 4
Anspruch
(1) Ein
Anspruch auf Benutzung der Sportstätten besteht nur im Rahmen der vorhandenen
Kapazität. 2 Ein Anspruch auf eine bestimmte Übungsstätte und
Benutzungszeit besteht nicht.
(2) Der
Sportunterricht der Schulen und deren Veranstaltungen gehen jeder anderen Benutzung
vor. 2 Die Belange des Schulbetriebes dürfen durch die
nichtschulische Benutzung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Beträgt
der Besuch der Übungsstunden mit weniger als 10 Teilnehmer pro Übungsstunde,
kann, sofern Bedarf für andere Vereine, Sportverbände und Sportgruppen in der
Stadt Trebbin besteht, der Widerruf der Nutzungserlaubnis erfolgen.
§ 5
(1) Die
Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis, die bei der Stadt
Trebbin zu beantragen ist.
(2) Die
Erteilung der Nutzungserlaubnis erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 2
Sie kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung oder die jeweilige
Hallenordnung und aus den in § 4 Abs. 2 & 3 genannten Gründen ganz oder
teilweise widerrufen werden. 3 Bei Versagen der Erlaubnis oder
Widerruf besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Bereitstellung einer
Ersatzeinrichtung.
(3)
Einzelgenehmigungen, insbesondere für
die Sommerferien, sind spätestens vier Wochen vor dem geplanten Termin zu
beantragen.
(4)
Die Stadtverwaltung der Stadt Trebbin
erstellt den Sporthallen- und Sportplatznutzungsplan und gibt diesen der
jeweiligen Schule zur Kenntnis. Für Veranstaltungen, die im Interesse der Stadt
Trebbin liegen, kann von den Nutzungsplänen abgewichen werden.
§ 6
Aufsicht
(1) Die
Sportstätten dürfen nicht ohne einen volljährigen Verantwortlichen genutzt
werden.
(2) Der
Verantwortliche hat als Erster die Sporthalle zu betreten und als Letzter zu
veranlassen, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlage überzeugt
hat.
(3) Etwaige
Schäden am Gebäude, an Einrichtungen und Geräten sind unverzüglich dem
Hallenwart bzw. Hausmeister zu melden oder am folgenden Tag dem Schulleiter
mitzuteilen.
(4) Die
Nutzungsberechtigten haben bei Veranstaltungen geeignetes und ausreichendes
Ordnungspersonal zur Durchsetzung dieser Satzung und Sporthallenordnung einzusetzen.
§ 7
Antragstellung
(1) Anträge
sind bis zum 01. Juni, für Nutzungszeiten an den Wochenenden bis 15. August
eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr zu stellen. 2 Bei der
Antragstellung sind Anlage, Nutzungsart, Nutzungsdauer, Nutzungszeit sowie die
Verantwortlichen für die Personenvereinigung bzw. der Veranstaltung anzugeben. 3
Eine unterrichtsbedingte Nutzung der Sportstätten durch die Schulen nach 15.00
Uhr ist durch die betreffende Schule bei der Stadt zu beantragen.
(2) Antragsberechtigte
sind für die Schulen die Schulleiter, für die Vereine die Vereinsvorsitzenden,
im übrigen die Personen, die berechtigt sind, die Personenvereinigungen rechtgeschäftlich
zu vertreten oder die als verantwortliche Leiter der Veranstaltung auftreten.
(3) Die Bestätigung des Nutzungsrechtes wird durch die Stadt nach vorheriger Absprache mit der Stadt Trebbin in Form einer Nutzungserlaubnis erteilt. 2 In ihr werden Anlage, Nutzungsdauer und Nutzungszeit genau bezeichnet. 3 Die Erlaubnis wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. 4 Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(4) Der
Stadt bleibt es vorbehalten, ungeachtet einer erteilten Nutzungserlaubnis die
Benutzung zeitweise auszuschließen oder einzuschränken, insbesondere, wenn:
a)
Sonderveranstaltungen stattfinden
sollen
b)
eine erhebliche Beschädigung der Anlage
zu befürchten ist
c)
die Anlage überlastet oder
reparaturbedürftig ist
d)
Betriebsstörungen eingetreten oder zu
erwarten sind
e)
der Übungs- und Spielbetrieb nicht
ordnungsgemäß durchgeführt wird
f)
die Sportanlage unzureichend genutzt
wird
g)
gegen Benutzungsregeln verstoßen wird
oder Auflagen nicht erfüllt werden
(5) Der
Verkauf von alkoholfreien Getränken, Süßigkeiten, Tabakwaren und dergleichen in
den Sportstätten ist nur mit Zustimmung der Stadt Trebbin zulässig. 2
Der Verkauf und Genuss von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in den
Sporthallen ist untersagt. 3 Andere Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 8
Benutzungsgebühren
(1)
Soweit die städtischen
Sporteinrichtungen von anderen als den städtischen Schulen benutzt werden,
erhebt die Stadt eine Benutzungsgebühr. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus
Abs. 2. Grundlage für die Berechnung der Gebühr ist die genehmigte Benutzungsdauer
zuzüglich der bei größeren Veranstaltungen evtl. notwendigen Zeit für Vorbereitung,
Aufräumung und Sonderreinigung.
(2)
Für die außerschulische Benutzung der
städtischen Sporteinrichtungen werden folgende Benutzungsgebühren festgesetzt:
I. Nutzungsgebühren für Sportanlagen
1. Trainings- und Pflichtspielbetrieb
1.1. Sporthalle Goethestraße
Halle 44 x 22 m
1.1.1. Einheimische Vereine
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale 7,50 €/
Trainingseinheit*
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale frei
1.1.2. Auswärtige Vereine
Þ
Trainingsbetrieb 15,00 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 25,00 €/
Spiel
Þ
Trainingsbetrieb 7,50 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 12,50 €/
Spiel
1.2. Sporthalle Sportfeldstraße
Halle 22,5 x 9,5 m
1.2.1. Einheimische Vereine
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale 3,75 €/
Trainingseinheit*
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale frei
1.2.2. Auswärtige Vereine
Þ
Trainingsbetrieb 10,00 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 20,00 €/
Spiel
Þ
Trainingsbetrieb 5,00 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 10,00 €/
Spiel
1.1.3. Sporthalle Blankensee
Halle 22 x 11 m
1.3.1. Einheimische Vereine
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale 3,75 €/
Trainingseinheit*
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale frei
1.3.2. Auswärtige Vereine
Þ
Trainingsbetrieb 10,00 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 20,00 €/
Spiel
Þ
Trainingsbetrieb 5,00 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 10,00 €/
Spiel
1.4. Sportplatz Goethestraße
1.4.1. Einheimische Vereine
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale 2,25 €/
Trainingseinheit*
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale frei
1.4.2. Auswärtige Vereine
Þ
Trainingsbetrieb 7,50 €/ Trainingseinheit
Þ
Spielbetrieb 15,00 €/
Spiel
Þ
Trainingsbetrieb 4,00 €/ Trainingseinheit
Þ
Spielbetrieb 7,50 €/
Spiel
1.5. Sportplatz Sportfeldstraße
1.5.1. Einheimische Vereine
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale 1,50 €/
Trainingseinheit*
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale frei
5.2. Auswärtige Vereine
Þ
Trainingsbetrieb 5,00 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 10,00 €/
Spiel
Þ
Trainingsbetrieb 2,50 €/ Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 5,00 €/
Spiel
1.6. Sportplatz Ebelstraße
1.6.1. Einheimische Vereine
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale 1,50 €/
Trainingseinheit*
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale frei
1.6.2. Auswärtige Vereine
Þ
Trainingsbetrieb 5,00 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 10,00 €/
Spiel
Þ
Trainingsbetrieb 2,50 €/
Trainingseinheit*
Þ
Spielbetrieb 5,00 €/
Spiel
1.7. Ballettsaal Gemeindezentrum Thyrow
1.7.1. Einheimische Vereine
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale 3,75
€
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
* Trainingseinheit = 60 min.
2.1. Sporthalle Goethestraße
Halle 44 x 22 m
2.1.1. Einheimische Vereine
Þ
bis 3 Stunden 25,00 €
Þ
bis 5 Stunden 60,00 €
Þ
über 5 Stunden 70,00 €
Þ
bis 3 Stunden frei
Þ
bis 5 Stunden frei
Þ
über 5 Stunden frei
2.1.2. Auswärtige Vereine
Þ
bis 3 Stunden 50,00 €
Þ
bis 5 Stunden 120,00 €
Þ
über 5 Stunden 140,00 €
Þ
bis 3 Stunden 25,00 €
Þ
bis 5 Stunden 60,00 €
Þ
über 5 Stunden 70,00 €
2.2. Sporthalle Sportfeldstraße
Halle 22,5 x 9,5 m
2.2.1. Einheimische Vereine
Þ
bis 3 Stunden 20,00 €
Þ
bis 5 Stunden 50,00 €
Þ
über 5 Stunden 60,00 €
Þ
bis 3 Stunden frei
Þ
bis 5 Stunden frei
Þ
über 5 Stunden frei
2.2.2. Auswärtige Vereine
Þ
bis 3 Stunden 40,00 €
Þ
bis 5 Stunden 100,00 €
Þ
über 5 Stunden 120,00 €
Þ
bis 3 Stunden 20,00 €
Þ
bis 5 Stunden 50,00 €
Þ
über 5 Stunden 60,00 €
2.3. Sporthalle Blankensee
Halle 22 x 11 m
2.3.1. Einheimische Vereine
Þ
bis 3 Stunden 15,00 €
Þ
bis 5 Stunden 40,00 €
Þ
über 5 Stunden 50,00 €
Þ
bis 3 Stunden frei
Þ
bis 5 Stunden frei
Þ
über 5 Stunden frei
2.3.2. Auswärtige Vereine
Þ
bis 3 Stunden 30,00 €
Þ
bis 5 Stunden 80,00 €
Þ
über 5 Stunden 100,00 €
Þ
bis 3 Stunden 15,00 €
Þ
bis 5 Stunden 40,00 €
Þ
über 5 Stunden 50,00 €
2.4. Sportplatz Goethestraße
2.4.1. Einheimische Vereine
Þ
bis 3 Stunden 10,00 €
Þ
bis 5 Stunden 30,00 €
Þ
über 5 Stunden 40,00 €
Þ
bis 3 Stunden frei
Þ
bis 5 Stunden frei
Þ
über 5 Stunden frei
2.4.2. Auswärtige Vereine
Þ
bis 3 Stunden 20,00 €
Þ
bis 5 Stunden 50,00 €
Þ
über 5 Stunden 60,00 €
Þ
bis 3 Stunden 10,00 €
Þ
bis 5 Stunden 30,00 €
Þ
über 5 Stunden 40,00 €
2.5. Sportplatz Ebelstraße
2.5.1. Einheimische Vereine
Þ
bis 3 Stunden 10,00 €
Þ
bis 5 Stunden 30,00 €
Þ
über 5 Stunden 40,00 €
Þ
bis 3 Stunden frei
Þ
bis 5 Stunden frei
Þ
über 5 Stunden frei
2.5.2. Auswärtige Vereine
Þ
bis 3 Stunden 20,00 €
Þ
bis 5 Stunden 50,00 €
Þ
über 5 Stunden 60,00 €
Þ
bis 3 Stunden 10,00 €
Þ
bis 5 Stunden 30,00 €
Þ
über 5 Stunden 40,00 €
2.6. Sportplatz Sportfeldstraße
2.6.1. Einheimische Vereine
Þ
bis 3 Stunden 5,00 €
Þ
bis 5 Stunden 15,00 €
Þ
über 5 Stunden 25,00 €
Þ
bis 3 Stunden frei
Þ
bis 5 Stunden frei
Þ
über 5 Stunden frei
2.6.2. Auswärtige Vereine
Þ
bis 3 Stunden 10,00 €
Þ
bis 5 Stunden 30,00 €
Þ
über 5 Stunden 50,00 €
Þ
bis 3 Stunden 5,00 €
Þ
bis 5 Stunden 15,00 €
Þ
über 5 Stunden 25,00 €
II. Nutzungsgebühr für sonstige Räumlichkeiten
1. Veranstaltungsraum Sporthalle
Goethestraße
59 m2
1.1. Einheimische Vereine 30,00
€/ Tag
1.2. Fremdnutzer 10,00
€/ Std.
100,00
€/ Tag
2. Veranstaltungsraum Sporthalle
Sportfeldstraße
35,6 m2
2.1. Einheimische Vereine 20,00
€/ Tag
2.2. Fremdnutzer 6,00
€/ Std.
60,00
€/ Tag
3. Kegelbahn Trebbin
3.1. Bahnen
ð 1
Bahn pro Stunde 10,00
€
ð 2
Bahnen pro Stunde 20,00
€
3.2. Räumlichkeiten
ð Raum
für Festlichkeiten 5,00
€/ Std.
ohne
Kegeln
4. Kegelbahn Kliestow
4.1. Bahnen
ð 1
Bahn pro Stunde 5,00
€
ð 3
Bahnen pro Stunde 15,00
€
ð 3
Bahnen für 2 Stunden 25,00
€
ð 3
Bahnen für 3 Stunden 40,00
€
neu
4.1. Einheimische Vereine
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
Þ
Unterhaltungspauschale 1,00
€
Þ
Trainingsbetrieb frei
Þ
Spielbetrieb frei
streichen
4.2. Räumlichkeiten
ð kleiner Raum 50,00
€
vor der Kegelbahn
gesamt für Kegeln und Feierlichkeit
ð großer Raum 55,00
€
für Feierlichkeiten
(max. 50-60 Personen)
5. Seniorentagesstätte
5.1. Einheimische Vereine 25,00
€/ Tag
5.2. Fremdnutzer 50,00
€/ Tag
neu
6. Clubraum Schulgebäude Goethestraße
6.1. Nutzung: 10,00
€/ Std.
100,00
€/ Tag
III. Sondervergütungen (bei Selbstabholung)
1. Nutzung von Verkaufsständen
1.1. Einheimische Vereine 15,00
€/ Tag
1.2. Fremdnutzer 40,00
€/ Tag
2. Nutzung von Tischen
2.1. Einheimische Vereine 3,00
€/ Tag
2.2. Fremdnutzer 10,00
€/ erster Tag
5,00/
jeder weitere Tag
3. Nutzung von Bänken
3.1. Einheimische Vereine 2,00
€/ Tag
1.2. Fremdnutzer 7,00
€/ erster Tag
4,00/
jeder weitere Tag
angefügt
3.3. Biergartengarnitur komplett 5,00
€/ Tag
3.4. Gartenmöbel (Tisch und Stühle) 5,00
€/ Tag
3.5. fehlt
Angefügt
4. Absperrgitter 1x2 m
4.1. Einheimische Vereine 2,00
€/ Tag
4.2. Fremdnutzer 3,00
€/ Tag
IV. Platzwartentschädigung
1. Sportplatz Goethestraße
1.1. Einheimische Vereine frei
1.2. Auswärtige
Vereine
Þ
Montag – Freitag 10,00 €
Þ
Wochenende, Feiertage 15,00
€
2. Sportplatz Ebelstraße
2.1. Einheimische Vereine frei
2.2. Auswärtige Vereine
Þ
Montag – Freitag 10,00 €
Þ
Wochenende, Feiertage 15,00
€
3. Sportplatz Sportfeldstraße
3.1. Einheimische Vereine frei
3.2.
Auswärtige Vereine
Þ
Montag – Freitag 10,00 €
Þ
Wochenende, Feiertage 15,00
€
Bei gleichzeitiger Nutzung des Sportplatzes
mit einem Sanitärtrakt ist keine Platzwartentschädigung fällig.
IV. Hausmeisterentschädigung
Die Hausmeisterentschädigung ist je Tag von
allen Benutzern unmittelbar an die Stadt Trebbin zu zahlen:
Montag bis Freitag 6,00 €
Wochenende, Feiertage 15,00 €
Die Entschädigung ist nur dann zu entrichten,
wenn der Öffnungs- und Schließdienst auch tatsächlich durch den Hausmeister
erfolgt.
V. Duschpauschale
Einheimische Vereine: 1,50 € je Nutzung
Auswärtige Vereine: 1,50 € je Nutzung
(3) Mit den in Abs. 2 festgesetzten Beträgen wird der aus der Unterhaltung und Benutzung der Räume und Anlagen entstehende übliche Aufwand, einschließlich Personalkosten, Heiz- und Wasser-, zusätzliche Reinigungskosten und Wartung abgegolten. Daneben wird für ungewöhnliche Aufwendungen, z.B. überdurchschnittlicher Reinigungsaufwand, Vorbereitung oder Aufräumung durch den Hausmeister außerhalb der festgesetzten Dienstzeit usw. eine Zusatzgebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Material- und Personalkosten erhoben.
(4) Die Benutzer/ Die Benutzerinnen (Veranstalter/ Veranstalterinnen) verpflichtet sich Genehmigungspflichten bzw. GEMA-Rechte selbständig zu beschaffen.
(5) Für kommerzielle Nutzungen der Anlagen entsprechend § 1 der Satzung, sind einzelvertragliche Regelungen zu treffen.
§ 9
Gebührenschuldner
Die auf Antrag
zugelassenen Benutzer/ Benutzerinnen (Veranstalter/ Veranstalterinnen) sind zur
Zahlung der Gebühren und etwaiger besonderer Auslagen verpflichtet. 2 Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebührenschuld
entsteht mit Beginn der Nutzung. 2 Die Benutzungsgebühren werden
durch Gebührenbescheide festgesetzt und sind 14 Tage nach Zugang des
Gebührenbescheides fällig.
§ 11
Ordnungs- und Sanitätsdienst
Durch die Stadt Trebbin kann den Nutzer, je nach Größe der sportlichen Veranstaltung auferlegt werden, einen Ordnungs- und Sanitätsdienst auf eigene Kosten zu stellen.
§ 12
Haftung und Versicherung
(1) Die
Nutzer der Sportstätten sind verpflichtet, die Sportanlage und deren Zubehör
schonend zu behandeln, insbesondere jede Beschädigung und Beschmutzung zu
unterlassen. 2 Die Nutzer haften für alle Schäden, die der Stadt
Trebbin an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die
Nutzung im Rahmen des Vertrages entstehen. 3 Schäden, die auf
normalen Verschleiß beruhen fallen nicht unter diese Regelung. 4 Unberührt
bleibt auch die Haftung der Stadt Trebbin als Grundstückseigentümerin für den
sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
(2) Die
Nutzer sind verpflichtet, diese Beschädigungen unverzüglich der Stadt-Trebbin
mitzuteilen. 2 Vor Benutzung der Geräte ist der Verantwortliche
verpflichtet, die Geräte auf ihren ordnungsgemäßen (betriebssicheren) Zustand
zu überprüfen.
(3) Für
Schäden, die sich auf Grund der Verletzungen der Anzeigepflicht ergeben, haften
die anzeigepflichtigen Nutzer.
(4) Die
Benutzung der Sportstätten geschieht auf eigene Gefahr der Nutzer und deren
alleiniger Verantwortung. 2 Die Stadt Trebbin wird von Ersatzansprüchen
freigestellt, die von den Nutzungsberechtigten oder Dritten insbesondere wegen
Körperschäden, Sachschäden oder wegen des Verlustes von Sachen geltend gemacht
werden.
(5) Die
verantwortliche Aufsichtsperson ist verpflichtet, alle an den Übungsstunden
teilnehmenden Personen auf diese Bestimmungen und Beschränkungen hinzuweisen.
(6) Der
Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen,
durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. 2 Der
vom Landessportbund Brandenburg e.V. für seine Mitglieder abgeschlossene
Versicherungsvertrag erfüllt diese Bedingung.
(7) Auf
Verlangen der Stadt Trebbin hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen
sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.
§ 13
Hausrecht
(1) Die von der Stadt Trebbin mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus dieser Satzung und den daraus resultierenden Verwaltungsaufgaben beauftragten Personen bzw. Beauftragten haben jederzeit Zutritt zu den Sportanlagen.
(2) Für
die Sportstätten nach § 1 obliegt das Hausrecht entweder dem Bürgermeister
selbst oder den von der Stadt dafür bestimmten Personen. 2 Das Recht
der Bestellung der dafür geeigneten Personen obliegt dem Bürgermeister. 3
Daneben können auch andere Personen, die u.a. auch mit dem Nutzer in Verbindung
stehen können, zur Ausübung des Hausrechts herangezogen werden. 4
Die Entscheidung, welche Person zur Ausübung des Hausrechtsherangezogen wird,
trifft der Bürgermeister, sofern Vertreter der Stadt oder von ihr Beauftragte
nicht zur Verfügung stehen oder dafür nicht extra aufgewartet werden soll.
(3) Die das Hausrecht ausübenden Personen bzw. ihre Vertreter sind berechtigt und verpflichtet, die Nutzungsberechtigung, die Einhaltung der Ordnungsvorschriften und die Einhaltung der von der Stadt-Trebbin angeordneten Maßnahmen zu überprüfen. 2 Nutzer, die gegen die Ordnungsvorschriften oder angeordnete Maßnahmen verstoßen, können aus den Sporteinrichtungen verwiesen werden.
§ 14
Art und Umfang der Benutzung
(1) Mit
Betreten bzw. der Inanspruchnahme der Sportanlagen erkennen die Benutzer diese
Satzung und die jeweilige Sporthallenordnung ausdrücklich an.
(2) Die
Sportstätten einschließlich ihrer Nebenräume dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
und baulichen Eignung nach Maßgabe der Nutzungsvereinbarung genutzt werden.
(3) Die
überlassene Sportstätte einschließlich Umkleideräume, Sanitäranlagen und Geräte
sind vom Nutzer pfleglich zu behandeln und vor vermeidbaren Verschmutzungen zu
bewahren. 2 Treten grobe Verschmutzungen in erheblichem Umfang
auf, kann der Nutzer für die erforderlichen Reinigungsarbeiten in Anspruch
genommen werden.
(4) Die
Übungsräume der Sporthallen und die Kegelbahnen dürfen nur mit sauberen,
hallengeeigneten Turnschuhen, deren Sohlen nicht färben, betreten werden.
(5) Wasser-
und Stromverbrauch sind auf das unerlässliche Mindestmaß zu beschränken.
(6) Eingebautes
und zugängliches Großgerät kann von den Berechtigten genutzt werden. ² Dies ist
bei schuleigenen Kleingeräten (Bällen, Keulen, Seilen usw.) nicht gestattet.
(7) Die
Aufstellung von Schränken und Geräten durch die Nutzer bedarf der Genehmigung
durch den Hallenwart bzw. der Stadtverwaltung Trebbin. 2 Schuleigene
Schränke bleiben verschlossen.
(8) Die
Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harz u.ä.), die Spuren an der
Einrichtung hinterlassen können, sind nicht erlaubt.
(9) Die
in Sporthallen üblichen Ballspiele, insbesondere Basketball, Handball,
Volleyball usw., sind erlaubt, wenn Gebäude und Geräte nicht beschädigt werden.
2 Fußballspielen ist nur gestattet, wenn spezielle Hallenfußbälle
(Soft-Bälle) benutzt werden.
§ 15
Sonstiges
(1) Es
ist nicht gestattet, Fahrräder in die Sporthalle mitzunehmen. 2
Kraftfahrzeuge, Krafträder, Mopeds und Fahrräder sind auf den dafür
vorgesehenen Plätzen abzustellen.
(2) Duschanlagen
dürfen nur von den Trainings- und Wettkampfteilnehmern benutzt werden.
(3) Das
Rauchen und der Genuss von Alkohol ist in der Halle und das Rauchen in ihren Nebenräumen
sowie das Mitbringen und die Benutzung von FCKW-Gasdruckfanfaren sind untersagt.
(4) Der
Verzehr von Lebensmitteln und Getränken in der Sporthalle ist verboten. Jeder Benutzer
ist verpflichtet, Abfälle zu vermeiden. 2 Ist dies nicht vollständig
möglich, so sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 16
Inkafttreten
Die Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Schul- und
Sportanlagen, der Turnhallen, für den Veranstaltungsraum in der Sporthalle
Sportfeldstraße, für die Seniorentagesstätte, den Versammlungsraum im Kino, für
den Kinosaal und von Verkaufsständen, Tischen und Bänken vom 12.09.1996 außer
Kraft.
Trebbin, den 23.04.03
Thomas Berger Isolde
Sperling
Bürgermeister Vorsitzende
der
Stadtverordnetenversammlung