
Verbrennen im Freien
Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Häufig bekommt die örtliche Ordnungsbehörde Informationen, dass Sperrmüll, Gartenabfälle wie Laub, Rasenschnitt oder Geäst im Wald abgeladen worden sind oder im Garten verbrannt werden. Das ist nicht nur verboten, sondern auch äußerst unschön!
Das Ordnungsamt der Stadt Trebbin möchte aus gegebenem Anlass über folgende Themen informieren und seine Bürgerinnen und Bürger um die Beachtung der Hinweise bitten.
Illegale Abfälle
Das Entsorgen von Gegenständen (hierzu gehört auch Grünschnitt und Laub), stellt einen Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Trebbin dar. Gegenstände, derer sich entledigt werden sollen, müssen einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Diese bietet der SBAZV (Südbrandenburgischer Abfallzweckverband) in Ludwigsfelde. Unter der Telefonnummer 03378/5180-0 ist der SBAZV von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu erreichen.
Der SBAZV holt auch Ihren Sperrmüll kostenlos ab. Hierzu ist die Abrufkarte oder online das Formular an das beauftragte Entsorgungsunternehmen zu schicken. Telefonisch können sie auch die Abholung beantragen. Innerhalb von vier Wochen wird der Sperrmüll vor dem Grundstück abgeholt. Den genauen Abholtermin teilt Ihnen das Entsorgungsunternehmen vorher schriftlich mit. Der Sperrmüll ist am Abholtag bis morgens um 6 Uhr (frühestens am Abend davor) gut sichtbar und unfallsicher vor das Grundstück oder an den Straßenrand zu stellen.
Für Gartenabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück gelagert werden sollen, besteht die Möglichkeit der Abholung durch den SBAZV mittels Laubsäcke oder die Entsorgung auf einem Recyclinghof. Die nächsten befinden sich in Ludwigsfelde, Löwenbrucher Ring 4, Luckenwalde, Frankenfelder Chaussee, Niederlehme, Robert-Guthmann-Str. 42.
Für Abfall, der rechtswidrig im Wald abgelagert wird, ist das Amt für Forstwirtschaft, Revierförsterei Ludwigsfelde (Obf.Ludwigsfelde@affwu.brandenburg.de), zuständig.
Verbrennen im Freien
Das Verbrennen im Freien ist durch § 7 LImschG grundsätzlich verboten, soweit dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für gärtnerische Rückstände.
Ausnahmsweise können Holzfeuer zulässig sein, wenn die sog. 10 goldenen Regeln eingehalten werden. Hierbei handelt es sich um den Erlass zum Verbrennen von Stoffen im Freien („Lagerfeuer-Erlass“) des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 26.02.2007, den Sie hier finden www.mluv.brandenburg.de.
Bei Einhaltung der gegebenen Tipps und Ratschläge für kleine Holzfeuer sind in der Regel Gefährdungen und Belästigungen nicht zu erwarten:
- die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
- nur trockene und naturbelassene Hölzer verwenden
- bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer anzünden
- die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
- Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
- Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
- Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden: Explosionsgefahr!
- Löschmittel immer bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
- bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
- Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen
Ihr Ordnungsamt