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Stadt Trebbin

Abteilung 4 | Hochbau / Stadtplanung

Anfragen zur Bebaubarkeit

Auskunft darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück bebaut werden kann. Einwohnerinnen und Einwohner erhalten Informationen zu bauplanungsrechtlichen Vorgaben, Bebauungsplänen sowie örtliche Bauvorschriften (u.a. Stellplätze).

 

Archiv Bauakten

Bereitstellung und Einsichtnahme von archivierten Bauunterlagen und Bauakten. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie andere berechtigte Personen können Informationen zu bestehenden oder ehemaligen Bauvorhaben anfordern. 

 

Für die Einsichtnahme ist ein Identitätsnachweis erforderlich. Sofern die antragstellende Person nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer ist, muss eine entsprechende Vollmacht oder ein aktueller Grundbuchauszug vorgelegt werden.

 

Hausnummernvergabe

Vergabe und Änderung von Hausnummern für Grundstücke und Gebäude. Die Hausnummernvergabe dient der eindeutigen Adressierung und Orientierung für Einwohnerinnen und Einwohner, Rettungsdienste sowie andere Behörden.

 

Für die Vergabe einer Hausnummer ist die Einreichung eines Antragsformulars zusammen mit der Baugenehmigung und einem Lageplan zwingend erforderlich. Ohne diese Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags bzw. die Vergabe einer Hausnummer nicht erfolgen.

  • Koordination von Wartungen an stadteigenen Liegenschaften

 

Kommunaler Hochbau

  • Bauherrenvertretung für Bauvorhaben an/von stadteigenen Liegenschaften (Kitas, Schulen, Horte, Feuerwehren, Gemeindehäuser, Rathaus, Bauernmuseum, Turm, Steg, …), 
  • Planung und Koordination von Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten eigener Gebäude (Planung, Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung),
  • Planung und Koordination von Arbeiten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Brandschutzanforderungen, Unfallkassenanforderungen, Arbeitssicherheit, …) sowie Erhaltung der Betriebserlaubnis,
  • Fördermittel einwerben und abrechnen,
  • Einleiten von Reparaturmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Wasserschäden/Einbruch u.ä.,
  • Koordination von Arbeiten in Zusammenarbeiten mit anderen Institutionen, (z.B. Bänke Schulhof, Verschönerungsaktion Kita Sonnenblume)

 

Bauleitplanung - dient der Ordnung und Steuerung der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde.

Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung obliegt es der Gemeinde Bauleitpläne, das sind der Flächennutzungsplan (FNP) als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan (BP), aufzustellen. Mit diesen Plänen werden Regelungen für die geplante Nutzung aller Flächen im Gemeindegebiet bzw. die künftige Bebauung von Teilen des Gemeindegebietes (Geltungsbereich des jeweiligen BP) festgeschrieben. 

Die Aufstellung der Pläne richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Im Rahmen der förmlichen 2-stufigen Aufstellungsverfahren werden auch die Bürger an der Planung beteiligt. In der Regel geschieht dies durch Auslegung eines Vorentwurfs (1.Stufe), der vor allem dazu dient, die unterschiedlichen Belange zu erfassen und den Umfang notwendiger Untersuchungen und Gutachten zu ermitteln. Die so gesammelten Daten bilden die Grundlage für den Planentwurf. Der durch die städtischen Gremien zu bestätigende Entwurf ist der Öffentlichkeit, den Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden bekannt zu machen (2.Stufe), die dann sich dann erneut zum Planentwurf äußern können. Erst nach Abwägung der dann eingegangenen Stellungnahmen kann ein Bebauungsplan als Satzung beschlossen bzw. ein Flächennutzungsplan, der durch die höhere Verwaltungsbehörde zu genehmigen ist, festgestellt werden. Wirksamkeit erlangen Bauleitpläne mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung.

 

Flächennutzungsplan (FNP) = vorbereitender Bauleitplan

Der FNP umfasst das gesamte Gemeindegebiet und bildet die Grundlage für die Ausarbeitung detaillierterer Pläne für Teile des Gemeindegebietes (z.B. Bebauungspläne). Er trifft u.a. Aussagen über die beabsichtigte Bodennutzung, also die mögliche Nutzung als Wohn-, Gewerbe- oder Sonderfläche, als landwirtschaftliche Fläche oder Wald sowie die Lage wichtiger Verkehrsanlagen. Mit dem Flächennutzungsplan müssen übergeordnete Planungen (Regionalplan / Landesentwicklungsplan etc.) berücksichtigt werden. Er entfalten gegenüber Privaten keine Rechtswirkung, sondern ist nur für öffentliche Stellen verbindlich. 

 

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und entfaltet seine Rechtswirkung gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber den Grundstückseigentümern im Plangebiet.

Mit dem Bebauungsplan können neben der Art auch die Intensität der baulichen Nutzung, die Lage und Gestaltung baulicher Anlagen, Verkehrs-, Spiel- und Grünflächen und auch Flächen für Maßnahmen, die Natur und Umwelt dienen, festgelegt werden. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind u.a. nach den im BP getroffenen Festsetzungen zu beurteilen.

 

Stadtplanung

Stadtplanung beschäftigt sich mit den Bedürfnissen von Mensch und Umwelt und ist dazu bestimmt die unterschiedlichen Anforderungen sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Natur miteinander in Einklang zu bringen. Zentrale Aufgabe der Stadtplanung ist es eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, eine menschenwürdige Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen auch hinsichtlich des Klimaschutzes zu sichern und die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und maßvoll zu entwickeln. Hierfür bedient man sich zum einen der Bauleitplanung, zum anderen der Möglichkeit städtebauliche Satzungen zu erlassen, Konzepte und Studien zu erstellen und Festlegungen in Richtlinien oder Handlungsanweisungen zu treffen.

Alle benannten Instrumente der Stadtplanung betreffen sowohl die öffentliche, als auch die private Bautätigkeit und wirken sich auf die gemeindliche Infrastrukturentwicklung aus. Daher sind alle öffentlichen, privaten, umweltrelevanten, verkehrlichen und sonstigen Belange mit dem Ziel der Konfliktminimierung untereinander abzuwägen.

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