Spielhallen Erlaubnis
Volltext
Der Betrieb einer Spielhalle oder einer ähnlichen Unternehmung ist genehmigungspflichtig.
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.
Kurztext
Spielhalle Betriebserlaubnis
Voraussetzungen
Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:
Weiterführende Informationen (extern):
§ 33i Gewerbeordnung (GewO)Brandenburgischen Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Rechtsbehelf
Widerspruch. Gegen eine ablehnende oder sonst belastende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Frist, Form und zuständige Stelle ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.
Weiterführende Informationen (extern):
Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Fachlich freigegeben am
29.03.2019Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden ( § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])
Zuständige Behörde für die Erlaubnis nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz sind gleichfalls die örtlichen Ordnungsbehörden (§ 9 Absatz 1 BbgSpielhG).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag einer natürlichen Person
- • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
- Behörde (GZR) Belegart „O“
- ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
- dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
- ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
- • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
- Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
- ⇒ Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes • Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
- Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
- Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
- Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigtenzusätzlich:
- Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
- ⇒ Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
- ⇒ Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
- Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
- - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
- Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Erlaubnis nach § 33i GewO
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: Die Gebühr richtet sich nach der Tarifstelle 2.2.2.3.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des für Wirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
- Führungszeugnis: 13,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
- Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
- Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html
Rechtsgrundlage(n)
§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
Abteilung 3 - Bürgerservice/Bildung/Kultur
- 033731 842-32
- gewerbe@stadt-trebbin.de
- Zimmer 4 (Rathaus)