Entsorgung von Poolwasser

Verstoß kann Bußgeld von bis zu 50.000 EURO kosten.
Mit Blick auf die aktuelle Jahreszeit wird vermehrt festgestellt, dass Poolwasser über die öffentliche Straße abgeleitet und teilweise in Regenwasserabläufe eingeleitet wird. Die Stadt Trebbin weist daher darauf hin, dass Poolwasser rechtlich als Abwasser gilt und nicht einfach über die Straße oder die Regenwasserkanalisation entsorgt werden darf. Für die ordnungsgemäße Beseitigung des Poolwassers ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer verantwortlich.
Eine Versickerung des Poolwassers auf dem eigenen Grundstück ist nur zulässig, wenn hierfür eine entsprechende Genehmigung der Unteren Wasserbehörde vorliegt. Liegt keine Genehmigung zur Versickerung vor und ist das Grundstück an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen, muss das Poolwasser über diese entsorgt werden. Bei Grundstücken mit einer Schmutzwassergrube kann das Wasser entsprechend dort eingeleitet werden. Reicht das vorhandene Grubenvolumen nicht aus, besteht die Möglichkeit, das Poolwasser durch einen entsprechenden Entsorger abfahren zu lassen.
Das Ableiten von Poolwasser auf die öffentliche Straße, auf ein Nachbargrundstück oder in Regenwasserabläufe ist in jedem Fall unzulässig. Die Stadt Trebbin bittet Grundstückseigentümer daher, bei der Entleerung von Pools auf eine ordnungsgemäße Entsorgung zu achten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei einer nachweisbaren schwerwiegenden Verunreinigung von Boden oder Grundwasser kann darüber hinaus eine strafbare Gewässerverunreinigung vorliegen.
Stadt Trebbin
Ordnungsamt